Im Jahr 2019 stieg der Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hatte in diesem Zuge das Ziel formuliert, bis 2022 für Beitragsstabilität zu sorgen. Entsprechend bleibt es auch 2020 beim bisherigen Beitragssatz.Der aktuelle Beitragssatz liegt derzeit bei 3,05 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen.

Beitrag zur Pflegeversicherung: Die Ausnahmen

Für kinderlose Arbeitnehmer mit vollendetem 23. Lebensjahres gilt: Sofern diese Versicherten der sozialen Pflegeversicherung keine Kinder haben, müssen sie einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Prozent zusätzlich allein leisten ( 55 Abs. 3 SGB XI). Zur Vermeidung des Beitragszuschlags sollten Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern ihre Elterneigenschaft gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen. Mehr zur Elterneigenschaft lesen Sie in dieser aktuellen Meldung.Für Arbeitnehmer in Sachsen gilt: Im Freistaat Sachsen gilt die Parität der Beitragszahlung nicht. Das Bundesland hatte bei Einführung des sozialen Pflegversicherung den Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten. Dort wird der Beitrag zur Pflegeversicherung anders aufgeteilt. Der Anteil für Arbeitnehmer beträgt 2,025 Prozent und für Arbeitgeber 1,025 Prozent.