Mindestausbildungsvergütung für alle
Das Gesetz zum Mindestlohn schließt Auszubildende explizit aus – der Mindeststundenlohn von 12 Euro gilt für diesen Personenkreis also nicht. Stattdessen ist im Berufsbildungsgesetz eine besondere Regelung geschaffen worden – eine mindeste Ausbildungsvergütung auf niedrigerem Niveau als der Mindestlohn.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Sieht ein Tarifvertrag eine geringere Ausbildungsvergütung vor als das Gesetz vorsieht, so ist das zulässig. Die meisten Tarifverträge enthalten allerdings höhere Ausbildungsvergütungen. Für alle anderen gelten die gesetzlichen Mindestbeträge.
Und: Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden bzw. jetzt abgeschlossen werden.
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung ist unterschiedlich
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung wird zunächst für das erste Ausbildungsjahr festgelegt. Für die weiteren Ausbildungsjahre wird dieser Basiswert angehoben und zwar um
- 18 Prozent im zweiten Ausbildungsjahr
- 35 Prozent im dritten Ausbildungsjahr
- 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.
So viel Geld gibt es in Euro
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch die Mindestausbildungsvergütung in den einzelnen Ausbildungsjahren ist:
Beginn der Ausbildung |
1. Ausbildungsjahr |
2. Ausbildungsjahr + 18 % |
3. Ausbildungsjahr + 35 % |
4. Ausbildungsjahr + 40 % |
2020 |
515,00 Euro |
607,70 Euro (515 Euro + 18 %) |
695,25 Euro (515 Euro + 35 %) |
721,00 Euro (515 Euro + 40 %) |
2021 |
550,00 Euro |
649,00 Euro (550 Euro + 18 %) |
742,50 Euro (550 Euro + 35 %) |
770,00 Euro (550 Euro + 40 %) |
2022 |
585,00 Euro |
690,30 Euro (585 Euro + 18 %) |
789,75 Euro (585 Euro + 35 %) |
819,00 Euro (585 Euro + 40 %) |
2023 |
620,00 Euro |
731,60 Euro (620 Euro + 18 %) |
837,00 Euro (620 Euro + 35 %) |
868,00 Euro (620 Euro + 40 %) |
Für die kommenden Jahre wird die minimale Ausbildungsvergütung jeweils durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im November des Vorjahres bekanntgegeben.
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