Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Die Regel ist: Die Rentenversicherungspflicht besteht für jeden Arbeitnehmer. In § 5 SGB VI ist geregelt, wer als Ausnahme versicherungsfrei ist. Versicherungsfreiheit bedeutet, dass z. B. für einen Beamten auf Lebenszeit oder einen Altersrentner von vornherein keine Versicherungspflicht besteht.

Davon trennen müssen Sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI. Dann ist Ihr Arbeitnehmer vom Grundsatz her rentenversicherungspflichtig. Er kann sich aber auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen. Wichtig: Es kann sich nur befreien lassen, wer nicht ohnehin schon versicherungsfrei ist.

Für die meisten Arbeitgeber sind dabei zwei Arten von Beschäftigten besonders relevant: 450-Euro-Minijobber und freiberuflich tätige Arbeitnehmer.

Befreiung beim 450-Euro-Minijobber

Das ist der häufigste Fall: Sie stellen einen Arbeitnehmer als geringfügig entlohnten Beschäftigten ein. So heißen die 450-Euro-Minijobber im Gesetz. Viele Arbeitnehmer üben diesen Minijob als Hinzuverdienst aus und wollen „mehr netto vom brutto“ haben. Deshalb möchten sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie sind meist auf anderem Weg für das Alter abgesichert.

Die Minijobber reichen den Antrag bei Ihnen ein. Sie müssen den Antrag zu Ihren Personalunterlagen nehmen und den Arbeitnehmer als nicht rentenversicherungspflichtig melden. Dazu muss die richtige Beitragsgruppe gewählt werden. Wichtig für Sie: Wenn der Arbeitnehmer mehrere 450-Euro-Minijobs hat, muss die Entscheidung für alle diese Beschäftigungen gelten. Klären Sie dies am besten mit einem Personalfragebogen vor Beginn der Beschäftigung ab. Einmal befreit, kann der Minijobber seine Entscheidung für die laufenden Minijobs auch nicht mehr rückgängig machen.

Befreiung beim freiberuflichen Arbeitnehmer

Ein anderer Fall ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der in einem freien Beruf tätig ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Sie einen Arzt oder einen Rechtsanwalt einstellen. In diesen Berufen gibt es für die meisten Personen die Pflicht, in einer Kammer Mitglied zu sein und in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Beiträge zu zahlen. Diese Einrichtungen zahlen im Alter eine Art Rente wie sonst die Rentenversicherung.

Durch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht will der Arbeitnehmer verhindern, dass er „doppelt zahlt“ für seine Altersversorgung: in der gesetzlichen Rentenversicherung UND in der berufsständischen Versorgung. Dieser Antrag wird aber nicht durch Sie, sondern durch die Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Sie müssen die Entscheidung abwarten und dann den Arbeitnehmer mit der richtigen Beitragsgruppe melden sowie die Beiträge richtig berechnen und abführen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Ihr Arbeitnehmer einen solchen Antrag stellen will, können Sie hier mit dem passenden Frage-Antwort-Katalog prüfen, was Sie zu beachten haben und welche Verpflichtungen auf Sie zukommen. Ein passender Steckbrief fasst das Wichtigste zum Thema zusammen. Sie kommen zu den Informationen über den passenden Link:

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Weiterführende Information

Die DRV hat für Fachleute einen sehr ausführlichen Studientext zum Thema Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht herausgebracht.