Betriebliches Eingliederungsmanagement? Das BEM gibt es schon seit zwanzig Jahren und ist als Aufgabe für Arbeitgeber verpflichtend. Nach einer Untersuchung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) machen aber nur rund 40 Prozent der Unternehmen ihren Beschäftigten ein solches Angebot. Davon nehmen immerhin 70 Prozent das Angebot an.
Wann muss ein BEM angeboten werden?
Es ist ein Angebot seitens des Arbeitgebers, das erfolgen muss, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Die sechs Wochen müssen nicht zusammenhängend verlaufen. Auch mehrere AU-Zeiten zusammengerechnet lösen die Verpflichtung aus. Rechtsgrundlage ist der § 167 Abs. 2 SGB IX. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten wiederherzustellen und zu fördern. Es ist ein wichtiges Instrument, um den Arbeitsplatz zu sichern und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Der Beschäftigte ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.
Worum geht es beim BEM?
Das BEM ist ein Angebot des Arbeitgebers bei längerer Erkrankung
Mögliche Ursachen für Erkrankungen gibt es viele. Längst nicht alle liegen im Einflussbereich der Unternehmen, aber viele schon. Und um diese zu erkennen und sie dann möglichst abzustellen, können Erkenntnisse aus dem BEM helfen. Von einem guten BEM profitieren alle: Der Beschäftigte kann seine Gesundheit schonen und weitere Erkrankungen vermeiden, der Arbeitgeber mindert Fehlzeiten und zeigt sich durch die Fürsorge als „guter“ Arbeitgeber. Ein wichtiger Aspekt, wenn es um die Gewinnung und Bindung von Fachkräften geht.
Wie erfolgt eine BEM-Maßnahme?
Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten ein Gespräch an. Gesetzlich vorgegeben ist – bei Zustimmung des Betroffenen – lediglich die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebs- oder Personalrat), bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Weiter sollen der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich ist. Soweit für die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Vorbeugung erneuter Erkrankung Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.
Dann wird gemeinsam ein Plan erarbeitet, wie die Situation verbessert und künftige Arbeitsunfähigkeiten möglichst vermieden werden können. Eine Möglichkeit ist beispielsweise die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, das so genannte Hamburger Modell.
Was ist das Hamburger Modell?
Beim so genannten Hamburger Modell geht es um die stufenweise Wiedereingliederung in die Arbeit. Gerade nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit kann es sinnvoll sein, nicht sofort wieder in vollem Umfang die Arbeit aufzunehmen, sondern Schritt für Schritt.
Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte in der Lage ist, seine Tätigkeit wenigstens zum Teil wieder aufzunehmen. Ob das der Fall ist, entscheidet der behandelnde Arzt. Beim Hamburger Modell schließen die Beteiligten zusammen mit der Krankenkasse bzw. dem Rehabilitationsträger (Unfall- oder Rentenversicherung) eine Vereinbarung. Darin wird unter anderem geregelt, wie sich die Erhöhung der Arbeitszeit gestalten soll, welche zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden und bis wann die volle Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich wieder hergestellt sein soll. In dieser Zeit wird in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt, sondern weiterhin das Krankengeld oder Verletzten- oder Übergangsgeld. Es sind aber andere Vereinbarungen über eine separate Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber möglich.
Wenn der Arbeitgeber kein BEM anbietet
Die gute Nachricht: Das Nichtanbieten von BEM ist nicht mit einem Bußgeld belegt. Die schlechte: Es kann trotzdem teuer werden. Denn in bestimmten Fällen kann sogar ein Schadenersatzanspruch des Beschäftigten entstehen. Außerdem wird das Recht zur Kündigung in den meisten Fällen eingeschränkt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Fällen klargestellt, dass im Falle einer Kündigung wegen Krankheit, ohne dass zuvor ein BEM angeboten wurde, der Arbeitgeber beweisen muss, dass auch mit Durchführung des BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten werden können. Das dürfte oft schwierig bis unmöglich sein.
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