Die vorübergehende Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland ist heute etwas Selbstverständliches geworden. Zwar finden die meisten Entsendungen innerhalb der EU-Staaten statt, aber es gibt natürlich noch viel mehr Länder. Innerhalb Europas gelten die EU-Regelungen, bekanntestes Ergebnis ist die A1-Bescheinigung. Damit wird nachgewiesen, dass bei einer vorübergehenden Entsendung das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates weiterhin gilt und im Tätigkeitsstaat keine Versicherungspflicht entsteht.

Abkommensstaaten ?

Mit zahlreichen Ländern hat Deutschland so genannte bilaterale, also zweiseitige Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Dabei sind die Regelungen zwar ähnlich denen nach dem EU-Recht, zugleich aber in den Details unterschiedlich. Die wichtigsten Unterschiede:

  • In der EU ist die Entsendung auf maximal 24 Monate begrenzt. In den Abkommen gibt es da unterschiedlich Zeiträume.
  • In der EU gelten die Regelungen für alle Sozialversicherungszweige gleichermaßen, in den Abkommen werden teilweise nur einzelne Versicherungszweige berücksichtigt.

Die Frage der Staatsangehörigkeit spielt in Europa nur im Verhältnis zu Dänemark, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, sowie für die Schweiz und Großbritannien eine Rolle. Bei den Abkommensstaaten ist die Anwendung nur in Marokko und Tunesien auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten begrenzt.

Beispiel China

Um die Unterschiede zu verdeutlichen, schauen wir uns das Abkommen mit der Volksrepublik China einmal etwas genauer an. Es bezieht sich nur auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstrahlung vorliegen, damit das deutsche Recht auch für diese Zweige weiterhin gilt. Dabei kann es allerdings dann zu einer doppelten Versicherung (und damit Beitragszahlung) kommen, wenn das chinesische Recht ebenfalls eine entsprechende Pflichtversicherung vorsieht.

Die Entsendungszeit ist nach dem Abkommen auf maximal 48 Monate befristet. Die Besonderheit: Steht von vornherein fest, dass dieser Zeitraum überschritten wird, bleibt trotzdem für die ersten 48 Monate das deutsche Recht anwendbar, danach wechselt die Zuständigkeit. Das ist anders als beim EU-Recht. Steht hier bereits zu Beginn fest, dass die 24 Monate überschritten werden, ist von Beginn an das Recht des Tätigkeitsstaates anzuwenden.

Wie auch innerhalb der EU gibt es auch beim deutsch-chinesischen Abkommen die Möglichkeit einer so genannten Ausnahmevereinbarung, mit der ungewollte Folgen einer Entsendung vermieden werden können.

Noch eine Besonderheit: China ist nicht gleich China. So gilt das Abkommen nicht in Hongkong und Macao, obwohl beide Regionen eigentlich zum Staatsgebiet Chinas gehören.

Anträge und Bescheinigungen

Bei den bilateralen Abkommen gibt es entsprechende Bescheinigungen über die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wie in Europa die A1-Bescheinigungen.

Der Antrag ist bisher noch nicht auf elektronischem Weg möglich. Eigentlich war das für 2024 bereits vorgesehen, der Start wurde aber auf 2025 verschoben. Dafür stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA für jeden Abkommensstaat Antragsvordrucke zur Verfügung. Zudem gibt es für jedes Land ein besonderes Merkblatt. Mehr dazu finden Sie unter der Seite der DVKA.

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