Wenn Sie Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, ist immer die Frage, wie es mit der Sozialversicherung läuft. Innerhalb der EU- und EWR-Staaten (und der Schweiz) gelten die einheitlichen EU-Regelungen, Sie müssen also eine A1-Bescheinigung beantragen. Bei einer bis zu 24 Monaten befristeten Entsendung gilt dann das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter, im Beschäftigungsstaat kommt es nicht zur Versicherung. Welche Sozialleistungen

Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen

Mit einer Reihe von Staaten außerhalb von EU und EWR hat Deutschland zweiseitige, also so genannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Regeln ebenso wie die EU-Verordnungen die Zuständigkeit bei einer Entsendung. Allerdings gibt es dabei große Unterschiede.

Bilaterale Abkommen, die die Zuständigkeit bei befristeten Entsendungen regeln, gibt es mit folgenden Staaten:

Albanien, Australien, Brasilien, Bosnien-H., Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay, USA

Die Unterschiede

Die bilateralen Abkommen unterscheiden sich untereinander und im Vergleich mit den EU-Regelungen ganz erheblich. Zum einen sind nicht immer alle Sozialversicherungszweige von dem Abkommen erfasst, zum anderen ist die Dauer der möglichen Entsendung unterschiedlich. Bei den meisten Abkommen ist auch die Wirkung bei einer längeren Entsendung (länger als im Abkommen vorgesehen) abweichend von der EU-Regelung. Während hier bei einer länger als 24 Monaten geplanten Entsendung sofort das Recht des Beschäftigungsstaates gilt bleibt bei den meisten bilateralen Abkommen das deutsche Recht zunächst für die Dauer der im Abkommen vorgesehen Frist bestehen. Erst danach findet der Wechsel in der Zuständigkeit statt.

Die Bescheinigungen

Wie auch innerhalb der EU gibt es bei den bilateralen Abkommen Bescheinigungen über das Fortbestehen des Rechts des Entsendestaates, also wie der bekannte A1. Allerdings sind die Bezeichnungen natürlich andere. Außerdem wirken diese Bescheinigungen nur für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige. Zudem gilt die absolute Wirksamkeit der A1-Bescheinigung und die damit verbundene Bindung aller beteiligten Behörden nicht für die bilateralen Bescheinigungen.

Der Antrag

Das elektronische Antragsverfahren wie für den A1 greift für die bilateralen Abkommen erst ab 2024. Bis dahin müssen entsprechende Antragsvordrucke ausgefüllt werden. Sie finden diese für alle Abkommens Länder auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) unter www.dvka.de.

Und die anderen Versicherungszweige?

Für die vom bilateralen Abkommen nicht erfassten Versicherungszweige gilt in aller Regel die so genannte Ausstrahlung. Das bedeutet, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht auch hierfür weiter anzuwenden ist. Allerdings hat das keine Auswirkungen auf die Regelungen im Beschäftigungsstaat. Hier kann – parallel – ebenfalls Versicherungspflicht bestehen. Dann müssen Sie Ihren entsandten Mitarbeiter dort ebenfalls anmelden und ggf. die dort fälligen Beiträge entrichten.

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