Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft regelmäßig alle Arbeitgeber – mindestens alle vier Jahre. Die Betriebsprüfung erfolgt normalerweise persönlich vor Ort beim jeweiligen Unternehmen oder dem beauftragten Steuerberater.

Während des Corona-bedingten Lockdowns waren diese Betriebsprüfungen vor Ort natürlich nicht möglich. In dieser  Zeit wurden nötige Betriebsprüfungen ohne direkten Kontakt durchgeführt. In den meisten Fällen hieß dies, dass Unterlagen eingeschickt und geprüft wurden. Rückfragen klärten die Prüfer schriftlich oder telefonisch.

Seit Anfang Juni die Kontaktbeschränkungen gelockert wurden, haben die Rentenversicherungsträger ihre Arbeit wiederaufgenommen und können wieder vor Ort prüfen. Dabei haben sie festgestellt, dass viele Arbeitgeber wie auch Steuerberater die „Prüfung auf Distanz“ weiterhin bevorzugen. Nach Möglichkeit kommen die Prüfer der Rentenversicherungsträger diesem Wunsch nach.

Ob vor Ort oder nicht: Die Betriebsprüfungen müssen sein

Wegen der zwischenzeitlichen Kontaktbeschränkungen sind einige Verzögerungen und Rückstände entstanden. Die Folge: Nicht alle Betriebsprüfungen, die dieses Jahr anstehen, können auch durchgeführt werden. Diese Prüfungen holen die Rentenversicherungsträger im nächsten Jahr nach.

Es ist übrigens möglich, auch in kürzeren Abständen eine Betriebsprüfung anzufordern. Das kann sich für Sie lohnen, weil sich so etwaige Beitragsversäumnisse nicht über Jahre summieren. Und es ist auch im Sinne Ihrer Arbeitnehmer. Denn häufigere Prüfungen können verhindern, dass etwaige Leistungsansprüche Ihrer Arbeitnehmer verjähren. Und für eine reibungslose Abwicklung können Sie die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung nutzen, um administrativen Aufwand zu vermeiden.

Wozu dient die Betriebsprüfung und was wird eigentlich geprüft?

Die Betriebsprüfer achten im Wesentlichen auf drei Aspekte:

  • Sozialabgaben: Haben Sie als Arbeitgeber alle fälligen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt? Insbesondere werden hier die Anstellungsverhältnisse von Minijobbern und die Gewährung von beitragsfreien Gehaltsextras geprüft.
  • Beiträge zur Unfallversicherung: Haben Sie die Höhe der Beiträge auf Basis der Mitarbeiteranzahl und der Gefahrenklasse richtig berechnet?
  • Künstlersozialabgabe: Haben Sie künstlerische Leistungen für gewerbliche Zwecke eingekauft und dafür ordnungsgemäß die Abgabe an die Künstlersozialkasse gezahlt?

Beitragsnachforderung: Was passieren kann

Sollte der Betriebsprüfer feststellen, dass Beiträge nicht oder nicht angemessen bezahlt wurden, werden Nachzahlungen fällig, ggf. mit Säumniszuschlag. Der Anspruch auf nachträgliche Zahlungen verfällt nach vier Jahren. Kommt der Betriebsprüfer allerdings zu dem Schluss, dass Sie die Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt haben, verfallen Ansprüche erst nach 30 Jahren.

Beratung in Anspruch nehmen

Die DRV bietet auch eine kostenlose Beratung für Arbeitgeber und Steuerberater an. Bei allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen können Sie die Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung jederzeit kontaktieren. Die Mitarbeiter der Prüfbüros beantworten Fragen aller Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Eine Auflistung der Prüfbüros pro Bundeland finden Sie hier. Auf dieser Seite finden Sie darüber hinaus eine Auswahl von Broschüren, die Arbeitgebern viele nützliche Informationen zum Thema Sozialversicherung bieten.

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Informationen zur Betriebsprüfung

Unser Steckbrief „Betriebsprüfung“ informiert Sie kompakt über die Betriebsprüfung einschließlich der Möglichkeit der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung (euBP). Experten gelangen zu den Dokumenten der Rentenversicherung über die Rubrik zur euBP in unserer SV-Bibliothek.

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Weitere Steckbriefe

In unseren Steckbriefen lesen Sie viele nützliche Informationen rund um Ihre Meldepflichten als Arbeitgeber, hier nennen wir Ihnen nur einige:

Eine Übersicht aller Steckbriefe finden Sie hier.