Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen. Unterschieden wird danach, ob es sich laufendes Arbeitsentgelt oder eine Einmalzahlung handelt. Das Entgelt ist nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Beitragsberechnung bei Einmalzahlung

Bei laufenden Zahlungen wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Handelt es sich aber um eine Einmalzahlung, wird eine so genannte anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze gebildet und zum Vergleich herangezogen.

Beispiel:
Das monatliche Gehalt beträgt 5.000 Euro. Im Mai 2024 wird eine Einmalzahlung in Höhe von 8.000 Euro gezahlt. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2024, also für 150 Tage berechnet: Jahresbeitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung x 150 Sozialversicherungstage: 360 Kalendertage. In Zahlen: 62.100 Euro x 150: 360 = 25.875 Euro.

Nun vergleicht man die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die ermittelt wurde, mit dem beitragspflichtigen Entgelt, das bis dahin aufgelaufen ist (5.000 Euro x 5 Monate = 25.000 Euro). Die Differenz von 875 Euro ist der maximal beitragspflichtige Anteil der Einmalzahlung.

Bis März ist es etwas anders

Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze entspricht ja dem monatlichen Wert. Dadurch wären nur geringe Beiträge aus Einmalzahlungen zu zahlen. Um zu verhindern, dass Einmalzahlungen nur im Januar ausgezahlt werden, hat der Gesetzgeber die Märzklausel eingeführt.

Das bedeutet folgendes: Werden Einmalzahlungen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ausgezahlt und wird dadurch die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschritten, so wird die Einmalzahlung dem Vorjahr (Dezember) zugeordnet.

Beispiel:
Im März 2024 wird eine Einmalzahlung von 7.000 Euro ausgezahlt. Das monatliche laufende Entgelt beträgt 5.000 Euro. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze beträgt 15.525 Euro (62.100 Euro x 90: 360). Abzüglich des laufenden Entgelts in diesem Zeitraum (15.000 Euro) verbleibt eine Differenz von 525 Euro. Die Einmalzahlung muss deshalb zum Dezember des Vorjahres zugeordnet werden. Die Abrechnung für den Dezember muss entsprechend korrigiert werden.

Bei der Zuordnung zum Vorjahr bleibt es selbst dann, wenn dadurch ein geringerer Betrag als im laufenden Kalenderjahr beitragspflichtig sein sollte. Für die Berechnung gelten die Werte des Vorjahres (nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze, sondern z.B. auch der Beitragssatz).

Besondere Meldung

In der Regel ist bei Anwendung der Märzklausel die Jahresentgeltmeldung bereits abgegeben worden, so dass die Einmalzahlung dabei nicht mehr berücksichtigt werden kann. Deshalb müssen Sie in solchen Fällen eine gesonderte Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund 54 abgeben. Als Zeitraum müssen Sie die Zeit vom 1.12. bis 31.12. des Vorjahres eintragen.

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Bitte lesen Sie ergänzend unsere Steckbriefe Einmal- und Sonderzahlungen und Märzklausel.