Grundsätzlich sind alle vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Auf die Bezeichnung oder die Art der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Wir zeigen am Beispiel  Weihnachtsgeld, das von vielen Firmen meist mit dem November- oder dem Dezembergehalt ausgezahlt wird, wie Sie es richtig machen.

Einmalzahlung geht anders…

Die Beiträge werden in dem Monat fällig, in dem der Anspruch auf das Entgelt entsteht. Das ist normalerweise der Kalendermonat. Bei einmalig gezahltem Entgelt ist das etwas anders. Der Grund: Es ist dann nicht (nur) die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, sondern ein höherer Betrag, nämlich eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze. Allerdings nur, wenn die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Entgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Beispiel 1:
Sie zahlen einem Beschäftigten ein monatliches Entgelt von 3.000 Euro. Im November gibt es ein zusätzliches Weihnachtsgeld in Höhe von 1.500 Euro. Zusammen beträgt das Entgelt im November also 4.500 Euro. Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in Höhe von 4.837,50 Euro nicht überschritten wird, gibt es bei der Beitragsberechnung keine Besonderheit.

Beispiel 2:
Ein anderer Arbeitnehmer hat mit Ihnen ein monatliches Entgelt von 4.000 Euro vereinbart. Zusätzlich zahlen Sie ihm im November ein Weihnachtsgeld von 2.000 Euro, insgesamt also 6.000 Euro. Damit wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro überschritten. Für das Weihnachtsgeld müssen Sie eine besondere Beitragsberechnung vornehmen.

Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze

Die Einmalzahlung, durch die die monatliche Bemessungsgrenze überschritten wird, wird auf den vorherigen Jahreszeitraum verteilt. Natürlich frühestens ab Beginn der Beschäftigung bei Ihnen. Dazu wird die Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung 2022 = 58.050 Euro) durch 360 Tage geteilt und mit der Zahl der beitragspflichtigen Sozialversicherungstage multipliziert. Diesen Wert vergleichen Sie dann mit dem bisher aufgelaufenen beitragspflichtigen Entgelt. Die Differenz stellt dann den maximal beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung dar.

Fortsetzung Beispiel 2:
Da der Mitarbeiter schon länger bei Ihnen beschäftigt ist, läuft der Zeitraum für die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze vom 1.1.2022 bis zum 30.11.2022, also bis zum Ende des Auszahlungszeitraums der Einmalzahlung. Das sind 330 Kalendertage. Die Jahresbeitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro wird durch 360 geteilt und mit 330 multipliziert. Es ergibt sich eine anteilige Bemessungsgrenze für diesen Zeitraum von 53.212,50 Euro.

Diesem Betrag wird jetzt das bisherige beitragspflichtige (laufende) Entgelt von 11 x 4.000 Euro = 44.000 Euro gegenübergestellt. Die Differenz von 9.212,50 Euro ist der maximal beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung im November. Sollten Sie im Laufe des Jahres bereits andere Einmalzahlungen geleistet haben, müssten diese natürlich entsprechend berücksichtigt werden. Da das Weihnachtsgeld mit 2.000 Euro niedriger ist als die ermittelte anteilige Bemessungsgrenze, ist es in voller Höhe beitragspflichtig.

Wenn die Einmalzahlung in vollem Umfange beitragspflichtig in der Krankenversicherung ist, ist sie dies in jedem Fall auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil die Beitragsbemessungsgrenze dort ja höher ist. Ansonsten ist die dargestellte Rechnung für diese Versicherungszweige analog vorzunehmen.

Beim Weihnachtsgeld müssen Sie den beitragspflichtigen Teil (Rentenversicherung) in der Jahresentgeltmeldung entsprechend berücksichtigen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

In unserem Informationsportal finden Sie zu diesem Thema einen Frage-Antwort-Katalog Arbeitsentgelt. Viele Informationen haben wir auch in unseren Steckbriefen Einmal- und Sonderzahlungen, Beitragsbemessungsgrenze und Arbeitsentgelt zusammengestellt.