Beiträge zur Sozialversicherung werden immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Liegt das Entgelt darüber, bleibt dieser Teil beitragsfrei. Um zu verhindern, dass durch die Zahlung nur eines geringen monatlichen Entgelts und einer hohen Einmalzahlung Beiträge verloren gehen, gibt es für Einmalzahlungen eine besondere Berechnung.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
Solange das laufende monatliche Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, passiert nichts Besonderes, beide Zahlungen sind in voller Höhe beitragspflichtig.
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze
Wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze aber zusammen überschritten, wird eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze gebildet und mit den bisher beitragspflichtigen Entgelten verglichen. Die Differenz stellt dann den maximal beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung dar.
Beispiel:
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung beträgt im Jahr 2025 monatlich 5.512,50 Euro, jährlich 66.150 Euro. Das monatliche Entgelt von Herrn Meier beträgt 5.000 Euro. Im April erhält er eine Einmalzahlung (Tantieme) in Höhe von 6.000 Euro. Im April erhält er also zusammen eine Zahlung von 11.000 Euro, die monatliche BBG wird damit überschritten.
Nun wird für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2025 eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze berechnet. Dabei wird ein voller Monat mit 30 Tagen berücksichtigt: 66.150 * 120 Kalendertage : 360 Kalendertage. Das ergibt eine anteilige BBG von 22.050 Euro.
Das bisherige laufende Entgelt von Januar bis einschließlich April beträgt 20.000 Euro (4 * 5.000 Euro). Die Differenz zur anteiligen BBG beträgt 2.050 Euro. Das ist der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung.
Besonderheit Märzklausel
Nun könnten einige Arbeitgeber darauf kommen, im Januar alle Einmalzahlung des Jahres auf einmal zu zahlen und so die anteilige Jahres-BBG zu umgehen. Deshalb gibt es die so genannte Märzklausel. Die besagt, dass bei einer Einmalzahlung, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt wird, ggf. eine Rückrechnung auf das vergangene Kalenderjahr vorzunehmen ist.
Voraussetzung: Im Vorjahr bestand eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber und die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem laufenden Entgelt die anteilige Jahres-BBG.
Beispiel:
Herr Meier bekommt – wie im obigen Beispiel monatlich 5.000 Euro. Die Tantieme wird aber bereits im März ausgezahlt. Die anteilige BBG für die Zeit von Januar bis März in Höhe von 16.537,50 Euro (66.150 * 90 Kalendertage : 360 Kalendertage) wird überschritten. Die Einmalzahlung wäre nur in Höhe von 1.537,50 Euro beitragspflichtig.
Deshalb wird die Einmalzahlung mit dem Dezember des Vorjahres abgerechnet. Die Differenz zwischen dem im Jahr 2024 aufgelaufenen beitragspflichtigen Entgelt und der für 2024 geltenden Jahres-BBG stellt den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung dar.
In diesem Beispiel beträgt das bisherige Entgelt 60.000 Euro (5.000 Euro x 12), die Beitragsbemessungsgrenze 2024 betrug 62.100 Euro, die Tantieme ist also in Höhe von 2.100 Euro beitragspflichtig.
Bei dieser Zuordnung bleibt es auch dann, wenn dadurch ein geringerer Teil der Einmalzahlung beitragspflichtig ist als ohne Anwendung der Märzklausel.
Sondermeldung
Bei Anwendung der Märzklausel ist eine besondere Entgeltmeldung für die Einmalzahlung erforderlich. Die Jahresmeldung wird deshalb nicht geändert. Die Meldung wird mit dem Grund „54“ abgegeben. Als Zeitraum wird 1.12. bis 31.12.des Vorjahres angegeben.
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