Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 14,6 Prozent (allgemein) bzw. 14,0 Prozent (ermäßigt, ohne Krankengeldanspruch). Kommt die Krankenkasse mit den dadurch über den Gesundheitsfonds zugewiesenen Beiträgen nicht aus, muss sie einen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch dieser ist, regelt sie selbst in ihrer Satzung.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Als besonderer Wert wird durch Rechtsverordnung der so genannte durchschnittliche Zusatzbeitrag festgelegt. Dabei handelt es sich nicht, wie der Name vermuten lassen könnte, um die Durchschnittsberechnung der von den einzelnen Kassen erhobenen Zusatzbeiträge. Vielmehr ist er das Ergebnis einer Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Kassen im folgenden Kalenderjahr. Aus dem durch den gesetzlichen Beitrag nicht gedeckten Teil der Ausgaben ergibt sich dann der prozentuale Fehlbetrag, eben der durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Die Festsetzung dieses Wertes ist zwangsläufig nicht immer zutreffend, da beispielsweise die wirtschaftliche Entwicklung, die Steigerung der Arbeitsentgelte, aber auch die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben immer nur geschätzt werden können. Manche Variablen ändern sich im Laufe des Jahres, was nicht vorhersehbar war.

Die Bundesregierung legt den für 2025 geltenden durchschnittlichen Zusatzbeitrag auf 2,5 Prozent fest. Das entspricht einer Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte – die höchste jemals erfolgte Steigerung. Eine der Ursachen dafür sind die gestiegenen Leistungsausgaben, die sich durch die aktuell geplante Gesetzgebung, beispielsweise im Krankenhausbereich noch weiter erhöhen dürften.

Die individuellen Zusatzbeiträge

Für die meisten Krankenversicherten hat der durchschnittliche Zusatzbeitrag keine Aussagekraft. Maßgebend ist grundsätzlich der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Auch hier waren aber bereits im Laufe des Jahres 2024 einige Erhöhungen zu verzeichnen. Weitere werden zum Jahreswechsel folgen.

Für wen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag?

Es gibt Personenkreise, bei denen der durchschnittliche Zusatzbeitrag anstelle des kassenindividuellen Beitragssatzes für die Beitragsberechnung angewandt wird. Das sind beispielsweise Bezieher von Bürgergeld, Behinderte in besonderen Einrichtungen, aber auch Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten.

Außerdem wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Berechnung des Beitragshöchstzuschusses für privatkrankenversicherte Arbeitnehmer herangezogen. Der Höchstzuschuss berechnet sich aus der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze, der Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Denn gerade für diesen Personenkreis gibt es ja eben keine Krankenkasse, deren Zusatzbeitrag man für die Berechnung heranziehen könnte.

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