Wie in jedem Jahr werden die Rechengrößen auch für 2023 an die Einkommensentwicklung der Beschäftigten angepasst. Ausnahmsweise waren zum Wechsel 2021/2022 als Auswirkung der Corona-Pandemie einige Werte gleichgeblieben oder vereinzelt sogar gesunken. Jetzt herrschen wieder „normale“ Zustände, soll heißen, die Werte steigen wieder zum Jahreswechsel. Die wichtigsten Grenzwerte finden Sie in den folgenden Übersichten. Zum Vergleich haben wir auch die Werte von 2022 noch abgebildet:

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) ist zum einen die Beitragsbemessungsgrenze wichtig – sie entscheidet, bis zu welchem Einkommen Beiträge erhoben werden. Ein höherer Verdienst wird dann nicht mehr mit Beiträgen belegt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet darüber, ob jemand pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse sein muss, dort als freiwilliges Mitglied verbleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln kann. Durch die Erhöhung kann es dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer, der bisher krankenversicherungsfrei gewesen ist, ab Januar krankenversicherungspflichtig wird. Ist er freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist das kein Problem, die Mitgliedschaft läuft einfach weiter. Ist er privat krankenversichert, hat er dort ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn er den Eintritt von Versicherungspflicht nachweist. Als Arbeitgeber müssen Sie bei einem Wechsel des Versicherungsstatus eine Ummeldung zum 1. Januar 2023 vornehmen. Dafür entfällt die Jahresmeldung für 2022 – diese wird durch die Abmeldung ersetzt.

Die Bezugsgröße ist Basis für viele unterschiedliche Grenzwerte, etwa die Einkommensgrenze für die Familienversicherung.

Grenzewerte20222023
Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein64.350 Euro 66.600 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze besonders58.050 Euro59.850 Euro
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 58.050 Euro 59.850 Euro
Bezugsgröße KV/PV (West) 39.480 Euro 40.740 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Auch in der Rentenversicherung entscheidet die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu welchem Betrag Beiträge erhoben werden. Hier gibt es aber unterschiedliche Werte. Zum einen wird zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung (Bergbau) unterschieden. Zum anderen sind die Werte noch in den beiden Rechtskreisen West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) unterschiedlich.

Grenzwerte20222023
Beitragsbemessungsgrenze West84.600 Euro87.600 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Ost81.000 Euro85.200 Euro
Bezugsgröße West39.480 Euro40.740 Euro
Bezugsgröße Ost37.800 Euro39.480 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
West
103.800 Euro107.400 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
Ost
100.200 Euro104.400 Euro

Mini-/Midijobs

Die Entgeltgrenze für die Minijobs war bis September 2022 statisch und direkt im Gesetz festgeschrieben. Jetzt richtet sie sich immer nach der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes, wird also von Zeit zu Zeit angepasst.

Die Grenze für Midijobs wurde zwar innerhalb kurzer Zeit zweimal angepasst, ist aber eigentlich nicht dynamisch. Nur der untere Wert richtet sich jeweils nach der Einkommensgrenze für Minijobs. Durch die Erhöhung der Grenze auf 2.000 Euro werden deutlich mehr Arbeitnehmer in den Genuss der ermäßigten Beiträge kommen. Als Arbeitgeber sollten Sie prüfen, welche Beschäftigten davon betroffen sind.

Grenzwerte20222023
Geringfügige Beschäftigung
(Minijob)
bis 30.09.2022: 450 Euro
ab 01.10.2022: 520 Euro
520 Euro
Übergangsbereich
(Midijob)
bis 30.09.2022: 450,01 Euro – 1.300 Euro
ab 01.10.2022: 520,01 Euro – 1.600 Euro
520,01 Euro – 2.000 Euro

Sachbezugswerte

Auch die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung werden erhöht, angepasst an die Preisentwicklung. Diese Werte finden Sie in unserer Meldung.

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