Zu jedem Jahreswechsel gibt es neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. So auch für das Jahr 2024. Die Grenzwerte werden jedes Jahr an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst.

Hinweis: Bei Redaktionsschluss dieser Meldung waren noch nicht alle Grenzwerte endgültig verabschiedet. Änderungen sind aber erfahrungsgemäß nicht mehr zu erwarten. Wir möchten Ihnen die Werte aber insbesondere für Ihre Budgetplanung so früh wie möglich zur Verfügung stellen.

Beitragsbemessungsgrenzen

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West schon seit vielen Jahren identisch. Unterschiede zwischen den neuen und den alten Bundesländern gibt es aber noch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings nähern sich diese mit jedem Jahr weiter an. Die Vereinheitlichung ist für 2025 vorgesehen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen

Das Arbeitsentgelt wird bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abgerechnet. Ist es höher, bleibt der übersteigende Betrag beitragsfrei. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine einheitliche Grenze für die alten und neuen Bundesländer. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterscheiden sich die Werte noch etwas.

 Alte BundesländerNeue Bundesländer
 monatlichjährlichmonatlichjährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung5.175,- Euro62.100,- Euro5.175,- Euro62.100,- Euro
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung7.550,- Euro90.600,- Euro7.450,- Euro89.400,- Euro

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Auch hier besteht in den beiden Rechtskreisen nur noch ein kleiner Unterschied.

 Alte BundesländerNeue Bundesländer
 monatlichjährlichmonatlichjährlich
Knappschaftliche Rentenversicherung9.300,- Euro111.600,- Euro9.200,- Euro110.400,- Euro

Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)

Dieser Grenzwert entscheidet darüber, ob ein Beschäftigter krankenversicherungspflichtig ist oder ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung hat. Dabei sind zwei unterschiedliche Werte zu beachten:

  • Allgemeine Grenze         69.300,- Euro
  • besondere Grenze          62.100,- Euro

Die besondere Grenze ist so hoch, wie die Beitragsbemessungsgrenze. Sie gilt für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren. Es handelt sich also um eine Art Besitzstandswahrung. Diese besondere Grenze gilt für die Betroffenen auch dann, wenn sie zwischenzeitlich ein geringeres Einkommen erzielen und deshalb krankenversicherungspflichtig werden oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist der Ausgangswert für eine Vielzahl verschiedener Grenzwerte in der Sozialversicherung, die von ihr abgeleitet werden. So zum Beispiel beitragspflichtige Mindesteinkommen für freiwillig Krankenversicherte, aber auch für die Hinzuverdienstgrenzen von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente. Auch hier gibt es noch eine Unterscheidung nach den alten und den neuen Bundesländern.

  • West     3.535 Euro
  • Ost        3.465 Euro

Minijob und Midijob

Die Entgeltgrenze für Minijobs ist nicht mehr statisch im Gesetz festgelegt. Sie ist inzwischen dynamisch gestaltet und richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser wird mit zehn Wochenstunden angesetzt und dieser Wert auf einen Monat umgerechnet (Wochenlohn x 13 / 3 und aufgerundet). Ausgehend vom Vorschlag der Mindestlohn-Kommission von 12,41 Euro pro Stunde ergibt sich eine Entgeltgrenze für Minijobs von 538 Euro. Damit ändert sich auch der (untere) Grenzwert des sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereichs (Gleitzone), da dieser einen Cent mehr beträgt als die Entgeltgrenze für Minijobs. Der obere Wert von 2.000 Euro monatlich bleibt unverändert.

geringfügige Beschäftigung                                                                                                              538 Euro

Gleitzone (Midijob)                                                                                     538,01 Euro bis 2.000,00 Euro

Sachbezüge

Die Sachbezüge werden für die vereinfachte Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen genutzt. Für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge.

  • Freie Verpflegung           313 Euro
  • Freie Unterkunft              278 Euro
  • Gesamt                            591 Euro

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie Werte der letzten Jahre einsehen möchten, können Sie diese unter unserem Steckbrief Rechengrößen Sozialversicherung abrufen. Selbstverständlich passen wir diesen nach der Veröffentlichung der Grenzwerte 2024 für Sie an.