Zu jedem Jahreswechsel gibt es neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. So auch für das Jahr 2025. Die Grenzwerte werden jedes Jahr an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst.

Die Beitragsbemessungsgrenzen

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West schon seit vielen Jahren identisch. Unterschiede zwischen den neuen und den alten Bundesländern gab es aber noch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das ist jetzt vorbei. Die Grenzwerte in Ost und West sind ab 2025 gleich.

Das Arbeitsentgelt wird bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abgerechnet. Ist es höher, bleibt der übersteigende Betrag beitragsfrei. Jetzt ist nicht nur die Grenze für die Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich Grenze für die alten und neuen Bundesländer, sondern erstmals auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Aufgrund der im vorvergangenen Jahr, also 2023, stark gestiegenen Arbeitsentgelt, ist die Steigerung diesmal höher als üblich ausgefallen. Denn hohe Tarifabschlüsse, bedingt durch die Inflation und insbesondere die hohen Energiepreise, haben zu stark gestiegenen Löhnen und Gehältern geführt. Das wirkt sich nun mit etwas Verzögerung für das Jahr 2025 in den Grenzwerten aus.

Bundeseinheitlich
monatlichjährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung5.512,5066.150,00
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung8.050,0096.600

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Auch hier besteht in den beiden Rechtskreisen kein Unterschied mehr.

Bundeseinheitlich
monatlichjährlich
Knappschaftliche Rentenversicherung9.900,00 Euro118.800,00 Euro

Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)

Dieser Grenzwert entscheidet darüber, ob ein Beschäftigter krankenversicherungspflichtig ist oder ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung hat. Dabei sind zwei unterschiedliche Werte zu beachten:

  • Allgemeine Grenze         73.800,- Euro
  • besondere Grenze          66.150,- Euro

Die besondere Grenze ist so hoch, wie die Beitragsbemessungsgrenze. Sie gilt für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren. Es handelt sich also um eine Art Besitzstandswahrung. Diese besondere Grenze gilt für die Betroffenen auch dann, wenn sie zwischenzeitlich ein geringeres Einkommen erzielen und deshalb krankenversicherungspflichtig werden oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist der Ausgangswert für eine Vielzahl verschiedener Grenzwerte in der Sozialversicherung, die von ihr abgeleitet werden. So zum Beispiel das beitragspflichtige Mindesteinkommen für freiwillig Krankenversicherte, aber auch für die Hinzuverdienstgrenzen von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente. Auch hier gibt es ab 2025 keine Unterscheidung mehr nach den alten und den neuen Bundesländern.

  • Monatlich          3.745 Euro
  • Jährlich               44.940 Euro

Minijob und Midijob

Die Entgeltgrenze für Minijobs ist nicht mehr statisch im Gesetz festgelegt. Sie ist inzwischen dynamisch gestaltet und richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser wird mit zehn Wochenstunden angesetzt und dieser Wert auf einen Monat umgerechnet (Wochenlohn x 13 / 3 und aufgerundet). Ausgehend von der 4. Mindestlohn-Anpassungsverordnung von 12,82 Euro pro Stunde ergibt sich eine Entgeltgrenze für Minijobs von 556 Euro. Damit ändert sich auch der (untere) Grenzwert des sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereichs (Gleitzone), da dieser einen Cent mehr beträgt als die Entgeltgrenze für Minijobs. Der obere Wert von 2.000 Euro monatlich bleibt unverändert.

geringfügige Beschäftigung                                                                    556 Euro

Gleitzone (Midijob)                                                                                  556,01 Euro bis 2.000,00 Euro

Sachbezüge

Die Sachbezüge werden für die vereinfachte Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen genutzt. Für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge.

  • Freie Verpflegung           333 Euro
  • Freie Unterkunft             282 Euro
  • Gesamt                           615 Euro

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Wenn Sie Werte der letzten Jahre einsehen möchten, können Sie diese unter unserem Steckbrief Rechengrößen Sozialversicherung abrufen.