Neben dem normalen Gehalt kann ein Arbeitgeber so genannte Sachbezüge gewähren. Dazu zählen insbesondere die kostenfrei zur Verfügung gestellte Verpflegung und Unterkunft (auch „Kost und Logis“ genannt). Dabei handelt es sich um einen so genannten geldwerten Vorteil. Deshalb ist jeder Sachbezug steuer- und beitragspflichtig.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge legt die Bundesregierung mittels einer Rechtsverordnung hierfür jedes Jahr einheitliche Werte fest.

Bei der Verpflegung richten sich die Beträge danach, ob sie dem Arbeitnehmer selbst oder seinen Familienangehörigen gewährt werden – bei diesen wird noch nach dem Lebensalter unterschieden.

Wenn es um die Kosten für die Unterkunft geht, wird noch danach unterschieden, ob es sich um einen Jugendlichen oder einen volljährigen Beschäftigten handelt und ob eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt erfolgt (das ist gelegentlich bei Auszubildenden und in der Landwirtschaft der Fall) oder eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt wird. Bei der Gemeinschaftsunterkunft ist zusätzlich von Bedeutung, wie viele Personen zusammen in einem Zimmer untergebracht sind. Stellen Sie als Arbeitgeber stattdessen eine Wohnung zur Verfügung, wird nicht der Sachbezugswert zugrunde gelegt, sondern die ortsübliche Miete. Nach der Verordnung für 2023 werden die Pauschalbeträge zum Jahreswechsel erhöht.

Die Verpflegung

Der Monatswert für die Verpflegung wird von 270 Euro auf 288 Euro angehoben. Davon entfallen auf das

  • Frühstück 60 Euro,
  • Mittagessen 114 Euro und
  • Abendessen ebenfalls 114 Euro.

Die Unterkunft

Der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft wird von monatlich 241 Euro auf 265 Euro angehoben.

Daraus ergeben sich für die jeweilige Unterkunftsart folgende Werte für den Sachbezug:

Freie Unterkunft volljährige Arbeitnehmer

 

 

Unterkunft belegt mit

Unterkunft allgemein

Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft

1 Beschäftigten

265,00

225,25

2 Beschäftigten

159,00

119,25

3 Beschäftigten

132,50

92,75

mehr als 3 Beschäftigten

106,00

66,25

 

 

 

Freie Unterkunft Jugendliche

 

 

Unterkunft belegt mit

Unterkunft allgemein

Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft

1 Beschäftigten

225,25

185,50

2 Beschäftigten

119,25

79,50

3 Beschäftigten

92,75

53,00

mehr als 3 Beschäftigten

66,25

26,50

(Alle Beträge in Euro)

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