Flexible Arbeitszeiten kommen allen Beteiligten zugute. Für den Beschäftigten können so viele Freiheiten entstehen, etwa das Ansparen von Entgelt in Zeitguthaben, um damit eine längere Auszeit zu nehmen. Für die Unternehmen hilft es beim Ausgleich von Arbeitsspitzen oder von arbeitsschwächeren Zeiten. Für die Sozialversicherung ist allerdings einiges zu berücksichtigen, damit alles richtig läuft.

Das Grundprinzip

Die Idee bei flexiblen Arbeitszeiten besteht darin, Arbeitszeit (in Form von Geldwert) anzusparen, sich also einen Teil des erarbeiteten Entgelts nicht auszahlen zu lassen. Dann wird die Fälligkeit der auf diesen angesparten Teil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge hinausgeschoben. Die Beiträge werden also erst mit der Auszahlung fällig.

Was passiert mit der Versicherung?

Natürlich darf nur so viel Entgelt zurückgelegt werden, dass der ausgezahlte Teil immer noch mehr als einen Minijob ausmacht. Nur dann besteht die Versicherungspflicht weiterhin. Wird später das angesparte Wertguthaben ausgezahlt, bleibt für diesen Zeitraum die Versicherungspflicht bestehen – auch ohne Arbeitsleistung.

Aber: Bei „normalen“ Gleitzeitkonten oder Jahresarbeitszeitkonten bleibt der Versicherungsschutz nur für eine Freistellung von längstens drei Monaten bestehen.

Warum braucht man eine Wertguthabenvereinbarung?

Für eine größere Ansparung und eine längere Freistellung braucht es dann eine formelle Wertguthabenvereinbarung. Dann besteht die Sozialversicherungspflicht auch über drei Monate hinaus fort. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsentgelt, das aus einem Wertguthaben bezogen wird, nicht unangemessen von dem abweicht, das in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung bezogen wurde.

Und wann ist Schluss?

Die Vereinbarung muss so gestaltet sein, dass das Ende der Freistellung und der Auszahlung des Guthabens spätestens mit Beginn der Altersrente erreicht ist.

Guthaben schützen

Bei einer Wertguthabenvereinbarung müssen Sie als Arbeitgeber für einen ausreichenden Insolvenzschutz sorgen. Das Guthaben darf also im Falle einer Insolvenz des Unternehmens nicht in die Insolvenzmasse einbezogen werden, sondern muss dem Beschäftigten zugutekommen.

Eine solche Sicherung müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss nachweisen. Sonst ist die Vereinbarung unwirksam.

Wenn etwas schiefgeht

Endet das Beschäftigungsverhältnis und es besteht noch ein Wertguthaben, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Der neue Arbeitgeber kann die Vereinbarung und das Guthaben übernehmen.
  • Das Wertguthaben kann auf Antrag des Beschäftigten auf die Rentenversicherung übertragen werden.
  • Das Wertguthaben wird in einer Summe ausgezahlt (Störfall).

Bei einem Störfall wird das Wertguthaben nicht als Einmalzahlung abgerechnet, sondern nach einem besonderen Verfahren. Sonst würden ggf. zu wenig Beiträge entrichtet werden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie mehr lesen möchten, steht Ihnen das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen zur Verfügung. Außerdem steht Ihnen auch unser Steckbrief Arbeitsentgelt zur Verfügung.