Tankgutscheine sind ein beliebtes Mittel, um den Beschäftigten neben dem eigentlichen Arbeitsentgelt eine zusätzliche – steuer- und beitragsfreie – Leistung zukommen zu lassen. Sozusagen als kleines „Dankeschön“ für die geleistete Arbeit. Bei solchen Tankgutscheinen handelt es sich um einen so genannten Sachbezug. Und dieser ist – bis zur Höhe von monatlich 50 Euro – steuer- und beitragsfrei. Aber eben nicht immer. So hatte das BSG beispielsweise in einem Urteil vom 24.2.2021 (Aktenzeichen B 12 R 21/18 R) anders entschieden. Der Grund: Es fehlte an der vom Gesetz geforderten Zusätzlichkeit. Denn in dem entschiedenen Fall wurde der Tankgutschein nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt, sondern mit diesem verrechnet, das eigentlich Entgelt also gekürzt.

Die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit

Ein Tankgutschein ist als Sachbezug nur dann steuer- und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Gutschein wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und darf nicht mit diesem verrechnet werden.
  • Es muss sich um eine genau bestimmte Sachleistung bei der Tankstelle (Benzin oder Diesel) handeln, darf also nicht für andere Dinge eingesetzt werden können.
  • Der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf eine Barauszahlung.
  • Dem Beschäftigten wird vom Zahlungspflichtigen, also dem Arbeitgeber, das Recht eingeräumt, bei einer bestimmten Tankstelle (oder Mineralölgesellschaft) oder einer begrenzten Zahl von Akzeptanzstellen die Sachleistung zu ordern.
  • Der Wert des Gutscheins darf die Freigrenze von 50 EUR nicht übersteigen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihrem Beschäftigten den Tankgutschein steuer- und beitragsfrei überlassen.

Wichtig: Bei den 50 Euro handelt es sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass bei einer Überschreitung des Grenzwertes der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig wird, nicht nur der überschießende Teil. Auch dürfen in einem Monat nicht genutzte Freibeträge nicht auf den nächsten Monat übertragen werden. Es gibt also auch keinen Jahresfreibetrag, der durchschnittlich im Monat 50 Euro beträgt, sondern die Grenze muss in jedem einzelnen Monat eingehalten werden.

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Für die Prüfung, ob einzelne Entgeltbestandteile beitragspflichtig sind, können Sie unseren Frage-Antwort-Katalog „Arbeitsentgelt“ nutzen oder Sie lesen den gleichnamigen Steckbrief.