Eine erfreuliche Nachricht: Die Minijob-Zentrale senkt die Umlage U2 für die Aufwendungen bei Mutterschaft zum 1.1.2025 von bisher 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent.

Im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung U2 werden den Arbeitgebern die Aufwendungen bei Mutterschaft zu 100 Prozent erstattet. Dazu gehören:

  • der Mutterschutzlohn während eines Beschäftigungsverbotes und
  • der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.

Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlungsversicherung im Krankheitsfall (U1), bei der nur Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern teilnehmen, gilt die U2 für alle Betriebe ohne Rücksicht auf die Größe. Auch Unternehmen, in denen ausschließlich männliche Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Umlage U2 zahlen. Grund dafür ist, dass die Unternehmen von Kosten entlastet werden sollen, die nur bei weiblichen Arbeitnehmern auftreten können, um so eine mögliche Diskriminierung bei der Einstellung zu verhindern.

Die U2-Beiträge bei Minijobs

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs mit Verdienstgrenze) besteht zwar Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, trotzdem sind einige Beiträge zu zahlen. In der Rentenversicherung kann sich der Beschäftigte allerdings durch eine Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Der Arbeitgeber muss folgende Pauschalbeiträge für Minijobber entrichten:

  • Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von pauschal 13 Prozent (wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist)
  • Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von pauschal 15 Prozent (bei Versicherungspflicht zahlt der Minijobber selbst nur den Differenzbetrag zum vollen Beitrag von 3,6 Prozent)
  • pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent (oder das Entgelt wird individuell nach Steuerklasse versteuert)

Dazu kommen – wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch – die folgenden Zahlungen:

  • Unfallversicherung (Höhe je nach Berufsgenossenschaft und Risikoklasse)
  • Umlage U1 – wenn der Betrieb regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt – in Höhe von 1,10 Prozent
  • Umlage U2 – für alle Unternehmen in Höhe von jetzt 0,22 Prozent
  • Insolvenzgeldumlage – ab 2025 in Höhe von 0,15 Prozent

Empfänger der Beiträge und Umlagen (außer Unfallversicherung) ist die Minijobzentrale. Bei der Unfallversicherung erhält die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft auch die Beiträge für die Minijobber. Besonderheit: Beim so genannten Haushaltsscheckverfahren zieht die Minijobzentrale ausnahmsweise auch die Unfallversicherungsbeiträge mit ein.

Übrigens: Bei kurzfristigen Minijobs sind zwar keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, wohl aber die Umlagen U1 und U2 und die Insolvenzgeldumlage. Bei der Steuer gibt es eine 25-prozentige Pauschalsteuer oder das Entgelt wird individuell nach Steuerklasse versteuert.

Gleiches Recht für alle

Wichtig zu wissen: Auch Minijobber sind „ganz normale“ Arbeitnehmer. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Das gilt sowohl für den Urlaubsanspruch (natürlich im Verhältnis zur Arbeitszeit) als auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie ergänzend unsere Steckbriefe kurzfristiger Minijob, Minijob mit Verdienstgrenze, Umlagen und zum U1-Verfahren und U2-Verfahren.

Außerdem stehen Ihnen ebenso unsere gleichnamigen Frage-Antwort-Kataloge zur Verfügung: