Ihre Arbeitnehmerin ist schwanger? Das ist ja zunächst mal eine gute Nachricht, herzlichen Glückwunsch! Doch für Sie als Arbeitgeber kommen damit auch einige Aufgaben zu – nicht nur organisatorische, sondern auch rechtliche und hinsichtlich Ihrer Meldepflichten. Gerade wenn Sie Existenzgründer sind und vielleicht zum ersten Mal diese Ankündigung erhalten haben, können sich viele Fragen stellen.
Sie ist schwanger – und jetzt?
Sobald Ihre Arbeitnehmerin Ihnen gesagt hat, dass sie schwanger ist und wann der voraussichtliche Entbindungstag sein wird, müssen Sie eine besondere Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Kann die Schwangere wie bisher arbeiten, ohne dass ihre Gesundheit oder die des Babys gefährdet ist? Gegebenfalls müssen Sie die Arbeitsbedingungen oder die Aufgaben so ändern, dass Ihre Arbeitnehmerin gefahrlos bis zum Beginn des Mutterschutzes arbeiten kann.
Die Gefährdungsbeurteilung erübrigt sich natürlich, wenn der betreuende Arzt schon ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat. Schwangere genießen übrigens einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können also nicht so einfach gekündigt werden.
Mutterschutz: Wer darf und wer muss davon wissen?
Sobald Sie als Arbeitgeber informiert sind, dürfen Sie nur Personen einweihen, die aufgrund ihrer Position – zum Beispiel als Vorgesetze oder Schichtleiter – davon wissen müssen, um die Arbeitsabläufe entsprechend zu planen. Sie dürfen aber nicht ohne Einverständnis der Arbeitnehmerin alle im Unternehmen informieren.
Wann geht meine Arbeitnehmerin in Mutterschutz?
Der Mutterschutz umfasst meist 14 Wochen: sechs Wochen vor der Geburt, acht danach. Wenn Ihre Angestellte vor der Entbindung noch länger arbeiten möchte, darf sie das. Sie kann diese Entscheidung aber jederzeit widerrufen und Sie als Arbeitgeber dürfen ein Arbeiten bis zur Entbindung nicht von ihr verlangen. Die acht Wochen nach der Geburt sind nicht verhandelbar, hier gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es sogar zwölf Wochen.
Welche Meldungen muss ich abgeben?
Damit das Mutterschaftsgeld berechnet werden kann, müssen Sie eine elektronische Entgeltmeldung an die Krankenkasse abgeben. Und wenn Ihre Arbeitnehmerin länger als einen Monat Mutterschaftsgeld bezieht, müssen Sie eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund 51 abgeben.
Wie ist das mit der Entgeltfortzahlung während des Mutterschutzes?
Besteht ein Beschäftigungsverbot, hat Ihre Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschutzlohn. Dessen Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate. Die Krankenkasse zahlt Ihnen 13 Euro pro Kalendertag. Über das U2-Verfahren erhalten Sie den anderen Teil des gezahlten Entgelts erstattet.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Unser Steckbrief Mutterschutz liefert Ihnen kompakt alle wichtigen Informationen zum Thema. Weitere interessante Steckbriefe in diesem Zusammenhang: U2-Verfahren (Mutterschaft), Elternzeit, Erkrankte Kinder.
Wenn eine Ihrer Arbeitnehmerinnen schwanger geworden ist, können Sie mit unserem frisch überarbeiteten Frage-Antwort-Katalog Mutterschutz prüfen, was Sie als Arbeitgeber in Sachen Meldungen und Arbeitsschutz beachten sollten. Sollte Ihre Arbeitnehmerin nach der Entbindung in Elternzeit gehen und aus der Elternzeit zurückkehren, bieten wir Ihnen auch für diese Anlässe praktische Frage-Antwort-Kataloge.