Wenn Sie eine Arbeitnehmerin im Minijob beschäftigen und diese ein Kind erwartet, gilt das Mutterschutzgesetz auch für die Minijobberin. Dies kann für Sie zu finanziellen Belastungen führen, wenn Sie Mutterschutzlohn oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen müssen. Zur Entlastung gibt es das Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft (U2-Verfahren): Wenn Sie die Umlage U2 zahlen, erstattet Ihnen die Minijob-Zentrale die geleisteten Zahlungen auf Ihren Antrag hin.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen

Eigentlich sind Sie als Arbeitgeber für das Mutterschaftsgeld nicht verantwortlich, denn das wird von der Krankenkasse (bei eigener gesetzlicher Versicherung der werdenden Mutter) oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Dies gilt für die im Mutterschutzgesetz definierten Schutzfristen: spätestens ab sechs Wochen vor der Entbindung und bis mindestens acht Wochen nach der Entbindung. Ausnahmen mit längeren Zeiträumen sind in unserem Steckbrief Mutterschutz beschrieben.

Aber: Verdient Ihre Minijobberin mehr als durchschnittlich 13 Euro netto am Tag (also mehr als 390 Euro monatlich), müssen Sie einen Zuschuss zahlen. Das gilt

  • im Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist und
  • für alle Beschäftigungen der Arbeitnehmerin zusammen.

Sie müssen also einen Zuschuss zahlen, wenn

  • Ihre Minijobberin nur diesen Minijob hat und sie bei Ihnen mehr als 390 Euro im Monat durchschnittlich netto verdient oder
  • Ihre Minijobberin mehrere Beschäftigungen hat und insgesamt mehr verdient; dann muss jeder Arbeitgeber einen Anteil zahlen. Dieser Anteil berechnet sich nach dem Anteil des einzelnen Arbeitsentgelts am Gesamtverdienst der Arbeitnehmerin.

Wie viel Sie genau zahlen müssen, können Sie im Rechner ermitteln, auf den die Minijob-Zentrale verweist. Und bei Fragen nehmen Sie am besten Kontakt zur Minijob-Zentrale auf.

Mutterschutzlohn außerhalb der Schutzfristen

Wenn außerhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot erteilt wird, müssen Sie als Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlen. Das ist der sogenannte Mutterschutzlohn. Basis für die Höhe ist das Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft. Dies gilt auch, wenn die werdende Mutter nur eingeschränkt arbeiten darf.

Erstattung aller Aufwendungen für das U2-Verfahren

Aber Sie werden für Ihre finanziellen Aufwände entlastet. Dazu dient das U2-Verfahren, das Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft. Zur Finanzierung haben Sie die Umlage U2 (oder Umlage 2) gezahlt und damit den Anspruch, sowohl den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld als auch den Mutterschutzlohn erstattet zu bekommen. Den Antrag müssen Sie im Falle eines Minijobs bei der Minijob-Zentrale stellen, nicht etwa bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin. Das Antragsformular als PDF-Datei finden Sie unter dem jeweiligen Link.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Erfahren Sie von der Schwangerschaft Ihrer Minijobberin, können Sie im Frage-Antwort-Katalog Werdende Mutter Ihre Pflichten ermitteln. Weitere Frage-Antwort-Kataloge rund um Kinder und Familie sind:

Kompakte Informationen zu den Themen finden Sie in unseren Steckbriefen:

Weitere Steckbriefe sind für alle Themen rund um den Minijob verfügbar: