Ab dem1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Das wirkt sich auch auf die Sozialversicherung aus. So ist seit der Reform der Minijobs die Entgeltgrenze nicht mehr im Gesetz konkret benannt, sondern sie errechnet sich aus der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes. Und das geht so:
Mindestlohn: So errechnet sich die Entgeltgrenze für Minijobs
Ausgangspunkt ist der aktuelle Mindestlohn. Der Gesetzgeber geht von zehn Arbeitsstunden pro Woche auch, woraus sich – ab Januar 2024 eine wöchentliche Entgeltgrenze von 124,10 Euro ergibt. Da es sich bei dem Grenzwert aber um einen Monatswert handelt, muss dieser entsprechend umgerechnet werden. Ein Wochenbetrag wird durch die Multiplikation mit 13 Wochen und geteilt durch 3 Monate ermittelt. Der ermittelte Wert wird auf volle Euro aufgerundet. So ergibt sich ab Januar 2024 eine monatliche Entgeltgrenze für die Minijobs von 538 Euro.
Hinweis: Im Gesetz ist die Umrechnung verkürzt – der Mindestlohn wird gleich mit 130 (Stunden für 13 Wochen) multipliziert.
Die Rundung erfolgt nicht kaufmännisch, sondern es wird immer aufgerundet. Andernfalls würde der Grenzwert ja bei einer Abrundung regelmäßig überschritten. Hier die Berechnung mit Zahlen:
12,41 Euro x 10 Stunden = 124,10 Euro x 13 = 1.613,30 Euro : 3 = 537,77 Euro = aufgerundet 538 Euro.
Was bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns für den Arbeitgeber?
Zunächst müssen Sie das Entgelt der betroffenen Mitarbeiter ab Januar 2024 entsprechend erhöhen. Bleibt es beim gesetzlichen Mindestlohn und der wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden, bleibt die Beschäftigung ein Minijob. Dann müssen Sie keine Meldungen vornehmen (außer natürlich der Jahresmeldung).
Zudem müssen Sie die Beitragsabrechnung ab Januar entsprechend anpassen. Haben Sie einen Dauerbeitragsnachweis bei der Minijobzentrale laufen, müssen Sie diesen ändern.
Mit der Erhöhung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze steigen auch die Pauschalbeiträge, die Sie als Arbeitgeber zu zahlen haben. So fallen ab Januar 2024 folgende Beträge an:
- Krankenversicherung (13 %) 69,94 Euro
- Rentenversicherung (15 %) 80,70 Euro
- Pauschalsteuer (2 %) 10,76 Euro
- Gesamt 161,40 Euro
Hier kommen noch die Umlagen U1 (soweit Sie nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen) und U2 und die Insolvenzgeldumlage hinzu. Außerdem fallen noch die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung an.
Erhöht sich die Stundenzahl des Mitarbeiters, dann kommt dieser in den Stundenbereich, der in die Gleitzone fällt.
Was hat das mit dem Übergangsbereich zu tun?
Im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (auch Gleitzone genannt), werden die Beiträge nicht aus dem tatsächlichen Entgelt, sondern aus einem verminderten Betrag berechnet. Zudem gibt es eine besondere Berechnung des Arbeitnehmeranteils. Das gilt bis zu einem monatlichen Entgelt von 2.000 Euro. Der Übergangsbereich beginnt oberhalb der Entgeltgrenze für die Minijobs, da die Beitragsberechnung ja nur bei Versicherungspflicht relevant wird. Erhöht sich die Entgeltgrenze, ändert sich damit auch der Übergangsbereich. Dieser liegt ab Januar 2024 im Bereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro. Damit ist auch eine Anpassung der Umrechnungsformel verbunden.
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Lesen Sie dazu bitte auch unseren Steckbrief
Übergangsbereich und
Minijob mit Verdienstgrenze sowie den
Frage–Antwort-Katalog Minijob mit Verdienstgrenze. Bitte beachten Sie: Eine Anpassung des Mindestlohns in unseren Inhalten erfolgt im Januar. Bis dahin bitten wir Sie, mit den aktuellen Werten zu rechnen.