Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn wieder erhöht. Das hat auch Auswirkungen auf die Mini- und Midijobs.

Der neue Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn für die Jahre 2024 und 2025 wurde durch Rechtsverordnung vom 15.11.2023 festgelegt. Grundlage war ein entsprechender Beschluss der Mindestlohnkommission. Das Besondere: Folgt die Bundesregierung dem Beschluss der Kommission, so kann sie – ohne Zustimmung des Bundesrates – die Verordnung erlassen. Will sie davon abweichen, muss der Bundesrat zustimmen.

Der Mindestlohn für 2024 wurde auf 12,41 Euro und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro festgelegt.

Auswirkungen auf die Minijobs

Die Entgeltgrenze für Minijobs ist nicht mehr statisch im Gesetz festgeschrieben. Vielmehr verändert sie sich mit der Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes. Basis dafür ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Für die Berechnung der Entgeltgrenze ist folgende Formel zu verwenden:

Gesetzlicher Mindestlohn x 130 Stunden : 3 Monate

Mit dem für 2025 festgelegten Mindestlohn also:

12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro

Das so berechnete Ergebnis wird immer auf volle Euro aufgerundet, für das Jahr 2025 beträgt die Entgeltgrenze für Minijobs also monatlich 556 Euro. Eine unvorhergesehene Überschreitung ist in höchstens zwei Monaten im Jahr zulässig und maximal bis zur doppelten Höhe des monatlichen Grenzwertes. Das sind für 2025 also maximal 1.112 Euro. Daraus ergibt sich ein jährlicher Gesamtbetrag von maximal 8.896 Euro.

Auch, wenn nicht der Mindestlohn gezahlt wird, muss der Arbeitgeber einmal genauer hinschauen. Denn wenn sich das aktuelle Entgelt zwischen der alten Grenze von 538 Euro und dem neuen, für 2025 geltenden Wert von 556 Euro bewegt, endet mit Ablauf des Jahres 2024 die Versicherungspflicht und es entsteht ein Minijob. Soll die Versicherungspflicht beibehalten werden, muss entweder das Stundenentgelt entsprechend erhöht werden oder die Zahl der Arbeitsstunden.

Auch beim Midijob gibt es eine Änderung

Die Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs hat auch Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich, auch Midijobs oder Gleitzone genannt.

Durch die besondere Beitragsberechnung für Beschäftigte oberhalb der Minijobgrenze soll der Übergang zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erleichtert werden. So wird der beitragspflichtige Teil des Entgelts verringert und zusätzlich der Arbeitnehmeranteil deutlich reduziert.

Der Entgeltrahmen für die besondere Beitragsberechnung beginnt oberhalb der Minijobgrenze und verändert sich daher auf 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Der obere Grenzwert bleibt unverändert. Durch diese Anpassung verändert sich auch die Formel für die Berechnung des beitragspflichtigen Teils des Entgelts im Übergangsbereich und die Berechnung des für den Arbeitnehmeranteil zugrunde zu legende Entgelt.

Die angepasste Umrechnungsformel zur Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts lautet

F * 556 + ([2000/(2000-556)] – [556/(2000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt – 556

„F“ ist der Faktor F, der für 2025 noch nicht feststeht.

Die angepasste Umrechnungsformel zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils lautet

(2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt – 556)

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Lesen Sie ergänzend unsere Steckbriefe Minijob mit Verdienstgrenze und Übergangsbereich. Als Entscheidungshilfe steht Ihnen steht zudem unser Frage-Antwort-Katalog Minijob mit Verdienstgrenze zur Verfügung.