Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld sichern schwangere Mitarbeiterinnen finanziell ab, sorgen in der Praxis aber oft für Verwirrung. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Unterschiede und zeigt, welche Meldungen und Erstattungen jetzt für Sie als Arbeitgeber zählen.
Grundsätzliches zum Mutterschaftsgeld
Schwangere Frauen erhalten während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld. Schutzfristen gelten für folgende Zeiten:
- 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (laut ärztlichem Zeugnis). Die Schwangere kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und diese Erklärung jederzeit widerrufen.
- 8 Wochen nach der Entbindung (auf diesen Schutz kann die Mutter nicht verzichten). Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt wird (die Mutter muss diese Verlängerung beantragen.
- Bei Fehlgeburten ab bestimmten Schwangerschaftswochen gelten abgestufte Mutterschutzfristen (z.B. 2, 6 oder 8 Wochen je nach Schwangerschaftswoche).
In diesen Zeiten erhält die Frau Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss.
Was ist Mutterschutzlohn?
Mutterschutzlohn wird für Zeiten von Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen (also vor Beginn der 6‑Wochen‑Frist vor der Geburt bzw. nach deren Ende, soweit kein Schutzfristenzeitraum betroffen ist). Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschutzlohn:
- Die Arbeitnehmerin fällt in den persönlichen Geltungsbereich des MuSchG.
- Es besteht ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot (vollständig, teilweise oder nur Tätigkeits-/Schichtwechsel).
- Die Frau wäre ohne das Beschäftigungsverbot arbeitsfähig (es darf also keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehen).
Der Anspruch endet mit Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung oder bei Eintritt krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (dann tritt an diese Stelle die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz).
Wie hoch ist der Mutterschutzlohn?
Fortgezahlt wird der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 Monate (13 Wochen) vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Vergütungen für Überstunden und Zulagen werden mit einbezogen.
Dauerhafte Veränderungen des Entgelts sind zu berücksichtigen, auch wenn sie nach dem Referenzzeitraum eintreten (würden). Bei schwankendem Einkommen (z.B. Jahresarbeitszeitmodelle mit stark variabler Vergütung) kann auf einen 12‑Monats-Zeitraum abgestellt werden.
Der Mutterschutzlohn wird in voller Höhe vom Arbeitgeber gezahlt, eine Beteiligung der Krankenkasse wie beim Mutterschaftsgeld gibt es nicht.
Kann der Arbeitgeber eine Erstattung des Mutterschutzlohn beantragen?
Grundsätzlich nehmen alle Unternehmen an der Entgeltfortzahlungsversicherung U2 teil, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Die U2 erstattet die Kosten des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn zu 100 Prozent, inklusive der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Erstattung wird elektronisch über das Entgeltprogramm oder über das SV-Meldeportal bei der Krankenkasse der Beschäftigten, bei Minijobs bei der Minijob-Zentrale beantragt.
Sind besondere Meldungen erforderlich?
Für die Zahlung von Mutterschaftslohn sind keine besonderen Meldungen erforderlich, da die Versicherungs- und Beitragspflicht unverändert fortbesteht. Das ist anders als beim Mutterschaftsgeld, wo eine Unterbrechungsmeldung erforderlich ist.
Interessant: Seit 2026 können die Arbeitgeber die Berechnungsgrundlagen für das Mutterschaftslohn auch für Minijobberinnen elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Und: Die Krankenkasse meldet das Ende des Mutterschaftslohn aktiv an den Arbeitgeber.
Unser Service im Informationsportal
Lesen Sie ergänzend unsere Steckbriefe Mutterschutz und U2-Verfahren (Mutterschutz) oder nutzen Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Mutterschutz.
