Bald geht es los: Für die Ernte von Spargel und Erdbeeren, aber auch zu anderen Jahreszeiten und für andere Früchte werden viele Erntehelfer benötigt. Kommen sie aus Deutschland, ist es nicht schwierig, hier gelten die üblichen Regelungen, etwa zu Minijobs oder zu kurzfristigen Beschäftigungen. Schwieriger wird es aber, wenn die Saisonkräfte aus dem Ausland kommen, um für einige Wochen oder Monate hier zu arbeiten.
Wann gilt das deutsche Recht nicht?
Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten der EU beschäftigt, ist gleichwohl nur ein Staat für die Sozialversicherung zuständig. Im Falle der ausländischen Saisonarbeitskräfte ist das häufig der Wohnstaat, wenn dort auch eine (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Dann gilt auch für die vorübergehende Tätigkeit in Deutschland das Recht des Heimatlandes.
Beispiel:
Ein in Polen beschäftigter und dort wohnhafter Arbeitnehmer wird als Erntehelfer bei einem Betrieb in Deutschland eingestellt. Die Beschäftigung ist auf die Dauer seines Urlaubs in Polen, in diesem Fall auf vier Wochen befristet. Es handelt sich um eine gleichzeitige Beschäftigung in zwei Mitgliedsstaaten. Da sich auch der Wohnsitz in Polen befindet, gilt das polnische Sozialversicherungsrecht. Dort gibt es keine den Minijobs vergleichbare Versicherungsfreiheit. Somit besteht auch für die in Deutschland ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht nach den polnischen Gesetzen.
In diesen Fällen sollte sich der Arbeitgeber ggf. an die zuständige Kammer wenden, dort gibt es die notwendigen Informationen, wie die Versicherung und die Beitragszahlung an den ausländischen Versicherungsträger erfolgen können.
Besteht hingegen im Ausland keine Beschäftigung, die diese besondere Zuständigkeit auslöst oder ist der Herkunftsstaat kein Mitgliedsstaat der EU, ist das deutsche Recht anzuwenden.
Wenn das deutsche Recht anzuwenden ist
Möglicherweise handelt es sich aufgrund der Befristung der Beschäftigung um einen versicherungsfreien Minijob. Das kommt allerdings nur in Frage, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall bei Rentnern, Hausfrauen, Schülern oder Studenten. Dann kann die Beschäftigung bei einer Befristung auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage versicherungsfrei sein. Ansonsten besteht – wie bei jedem anderen Beschäftigungsverhältnis auch – Versicherungspflicht. Der entsprechende Status muss nachgewiesen und in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.
Wenn Versicherungspflicht besteht
Für ausländische Saisonarbeitskräfte, die für maximal acht Monate in Deutschland arbeiten, hier versicherungspflichtig sind und bei denen die Erwartung besteht, dass sie anschließend in ihre Heimat zurückkehren, gibt es ein besonderes Meldekennzeichen. Dann weiß die Krankenkasse, dass es sich um eine Saisonarbeitskraft handelt. Bei der Abmeldung kommt es dann nicht zu einer automatischen Fortsetzung der Krankenversicherung, der so genannten obligatorischen Anschlussversicherung. Damit soll verhindert werden, dass jemand nach Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung plötzlich ohne Krankenversicherungsschutz dasteht. Bei einer Saisonkraft ist das aber nicht erforderlich, wenn sie sich im Anschluss wieder ins Ausland begibt.
Die Krankenkasse weist den Beschäftigten nach der Anmeldung mit dem entsprechenden Kennzeichen darauf hin, dass im Anschluss an die Pflichtversicherung ggf. eine anschließende Weiterversicherung möglich ist, dafür aber ein Antrag erforderlich ist. So muss sie nicht nach der Abmeldung umfangreiche Ermittlungen über den Verbleib des Mitgliedes aufnehmen. Das erspart allen Beteiligten Arbeit und Ärger.
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