Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Arbeitnehmer abzuführen. Dabei wird der Arbeitnehmeranteil einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstelle überwiesen. Für die Fälligkeit gibt es gesetzlich festgeschriebene Termine, die Sie kennen und beachten müssen.

Einzugsstelle ist die Krankenkasse

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ist die Krankenkasse die Einzugsstelle für alle Sozialversicherungsbeiträge. Ob es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige Versicherung handelt, ist unerheblich. Bei einer freiwilligen Versicherung darf der Arbeitnehmer wählen, ob er seine Beiträge selbst an die Krankenkasse überweist oder am Firmenzahlverfahren teilnimmt. Die Krankenkasse übernimmt die Verteilung der eingenommenen Beiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger.

Fälligkeit der Beiträge und Beitragsnachweise

Damit die Weiterleitung und alle damit verbundenen Verwaltungsvorgänge fristgerecht durchgeführt werden können, hat der Gesetzgeber die Termine genau festgelegt: Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Den entsprechenden Beitragsnachweis müssen Sie bis zum Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats an die Krankenkasse übermitteln.

Alle Termine im Blick

Das Versäumen dieser Fristen kann Säumniszuschläge oder weitere Nachteile für Sie als Arbeitgeber bedeuten. Damit Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig überweisen und auch daran denken, die Beitragsnachweise rechtzeitig zu übermitteln, haben wir für Sie hier eine praktische Übersicht zusammengestellt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Experten lesen in unserer SV-Bibliothek die Grundsätze und Rundschreiben zur Zahlung von Beiträgen nach.

Unser Fälligkeitskalender erinnert Sie auch an die Jahresmeldungen, die im Februar anstehen. Wenn Sie hierzu kompakte Hintergrundinformationen wünschen, finden Sie diese im Steckbrief Jahresmeldungen.

Wenn Sie sich als zuverlässiger und pünktlicher Beitragszahler erweisen, kann Ihnen das die zuständige Einzugsstelle auch in einer Unbedenklichkeitserklärung bestätigen. Diese ist unter anderem vom Vorteil, wenn Sie an Ausschreibungen teilnehmen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Meldung „Einheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 1.1.2022“.