Der Grundsatz ist klar: Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigte sind, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Von einigen Ausnahmen abgesehen, wie Minijobber, Werkstudenten oder Beamte. Aber wer ist Arbeitnehmer? Der Gesetzgeber geht von einem so genannten „abhängigen Beschäftigungsverhältnis“ aus. Das ist ja der Grundgedanke der deutschen Sozialversicherung: Menschen abzusichern, die dies nicht aus eigener Kraft tun können. Und ein abhängig Beschäftigter ist eben von seinem Chef und seinen Einnahmen aus der Beschäftigung „abhängig“.

Was ist mit selbstständig Tätigen?

Wer selbstständig tätig ist, ist nicht als Arbeitnehmer in einer abhängigen Beschäftigung. Zwar ist auch der Selbstständige in gewisser abhängig, nämlich von seinen Kunden, aber das zählt hier nicht.

So weit, so klar. Schwierig ist die Beurteilung aber bei bestimmten Konstellationen in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Denn der Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, kann sowohl selbstständig tätig sein, als auch abhängig beschäftigt. Das ist eine Frage des Geldes und der vertraglichen Absprachen.

Der selbstständige GmbH-Geschäftsführer

Abhängig kann man nur von anderen sein, nicht von sich selbst. Deshalb ist bei einer Ein-Mann-GmbH die Sache klar: Der (einzige) Gesellschafter hat das alleinige Sagen – ihm kann keiner dreinreden, insbesondere kann er nicht gegen seinen Willen gekündigt werden. Da liegt also eine selbstständige Tätigkeit vor.

Sind noch andere Personen an der GmbH beteiligt und haben demzufolge ein Mitspracherecht in der Gesellschafterversammlung, kann es anders aussehen. Dann ist zunächst Gesellschaftsanteil des Geschäftsführers relevant. Hat er 50 Prozent oder mehr der Anteile, kann keine Entscheidung gegen seinen Willen getroffen werden – also ist er selbstständig.

Bei einem geringeren Kapitalanteil wird es schwieriger. Möglicherweise sieht der Gesellschaftsvertrag eine so genannte Sperrminorität vor. Das bedeutet, dass wesentliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung beispielsweise nur mit mindestens zwei Drittel (66,6 Prozent) der Kapitaleignerstimmen gefasst werden können. Hat der Geschäftsführer jetzt beispielsweise 40 Prozent der Anteile, hat er eine Sperrminorität und kann nicht gegen seinen Willen entlassen werden. In solchen Fällen kommt es auf die Details in den Verträgen an.

Deshalb das Statusfeststellungsverfahren

Weil es so kompliziert ist, wurde das obligatorische Statusfeststellungsverfahren für GmbH-Geschäftsführer eingeführt. Bei einer Anmeldung mit der entsprechenden Kennzeichnung beginnt automatisch ein Verfahren bei der Rentenversicherung, die dann über den Status Arbeitnehmer oder Selbstständiger entscheidet.

Gilt auch für Rechtsanwälte

In einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft wurde die bisherige Linie deutlich bestätigt (Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 4/20 R).

Der Fall: Mehrere Rechtsanwälte hatten sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen und in einer GmbH organisiert. Alle Rechtsanwälte wurden zu Geschäftsführern bestellt. Sie verfügten über eine identische Anzahl von Gesellschaftsanteilen von 20 Prozent bzw. später 25 Prozent. Keiner besaß damit eine Anteilsmehrheit. Auch eine relevante Sperrminorität wurde nicht vereinbart. Zudem enthielten die Geschäftsführerverträge arbeitnehmertypische Regelungen, wie eine feste Vergütung und Anspruch auf Erholungsurlaub. Sie waren damit in einen fremden Betrieb eingegliedert und führten kein eigenes Unternehmen. Damit konnte keine Selbständigkeit im Sinne der Sozialversicherung begründet werden.

Das Gericht sah auch in der besonderen gesetzlich bestimmten (fachlichen) Unabhängigkeit der Anwälte kein Hindernis, als abhängig Beschäftigte zu gelten. Es bestätigte daher die Auffassung der Rentenversicherung, die in diesen Fällen auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Gesellschafter als Arbeitnehmer erkannt hatte.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Weitere Informationen finden Sie in unserem Steckbrief Statusfeststellungsverfahren. Auch der Steckbrief Selbstständige und Versichertenstatus könnte für Sie interessant sein. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen auch das gemeinsame Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen in unserer SV-Bibliothek.