Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, aber in einem unserer Nachbarländer arbeiten. Vor Corona haben sie also üblicherweise werktags, oder mindestens einmal in der Woche, die Grenze zu Österreich, der Schweiz, Liechtenstein oder anderen europäischen Staaten überquert, um dort ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Und dort haben sie auch ihr Einkommen versteuert und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Doch natürlich verändert Corona auch für sie die Lage.

Wenn die Arbeitsstätte in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet liegt

Unabhängig davon, ob in deutschen Bundesländern mittlerweile Corona-Maßnahmen zurückgenommen werden, gelten manche Nachbarstaaten noch als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet. Damit gelten hier verschärfte Einreiseregeln. Welche Einreiseregeln jeweils gelten, erfahren Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
Geimpfte und Genesene brauchen als Grenzgänger keine Tests vorzulegen, wenn sie wieder nach Deutschland einreisen wollen. Ungeimpfte müssten nachweisen, dass sie nicht infiziert sind.

Wenn Grenzgänger wegen Corona im Home Office sind

Für die Zeiten, in denen Arbeitgeber wegen der Ansteckungsgefahr mit dem SARS-Cov2-Virus ihre Arbeitnehmer im Home Office arbeiten lassen, erbringen diese Arbeitnehmer nun ihre gesamte Arbeitsleistung (oder zumindest den Großteil davon) in ihrer Wohnung im Heimatland. Damit es nicht zu Doppelbesteuerungen oder Konflikten im Einzelfall kommt, hat Deutschland mit einigen Nachbarstaaten sogenannte Konsultationsabkommen geschlossen. Dazu gehören Österreich, Belgien, die Niederlande, Frankreich und die Schweiz. Somit werden die Home Office Tage genauso behandelt wie Arbeitstage, die an der Betriebsstätte verbracht wurden. Zunächst gelten diese Vereinbarungen bis zum 30. Juni 2022, egal ob Kontaktbeschränkungen vorher aufgehoben sind oder nicht. Für die Sozialversicherungspflicht ist hier nur von Belang, dass der Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie für maximal 24 Monate im Home Office arbeitet.

Wenn auch nach der Pandemie Home Office angesagt ist

Vielfach hat sich das Arbeiten im Home Office bewährt und viele Arbeitnehmer möchten auch in der endemischen Phase, wenn es keine besonderen Kontaktbeschränkungen wegen Corona mehr gibt, weiterhin im Home Office arbeiten – zumindest teilweise.

Wenn das Arbeiten im Home Office dauerhaft vereinbart wird, kommt das Tätigkeitsortprinzip zum Einsatz. Demnach werden dort Steuern und Abgaben fällig, wo die Arbeit tatsächlich erledigt wird. Bei sogenannten Mehrstaatern – Arbeitnehmern also, die teils zu Hause und teils in einem anderen Staat oder mehreren Staaten arbeiten – spielt auch der Wohnort eine Rolle. Leister er dort mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Unter Umständen kann sich also bei den fälligen Abgaben und Steuern etwas ändern.

Für jeden Einzelfall sollten Sie als Arbeitgeber sich informieren und beraten lassen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ist hier Ihre beste Anlaufstelle.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie Arbeitnehmer zeitlich befristet im Ausland arbeiten lassen möchten, können Sie mit unserem Frage-Antwort-Katalog Entsendung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. In den Steckbriefen Entsendung und Beschäftigung im Ausland erfahren Sie kompakt die wichtigsten Informationen zum Thema.