Home Office im Ausland? Das geht, aber es hat Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und die Zuständigkeit der verschiedenen Sozialversicherungssysteme. Je nach dem, wo und zu welchem Anteil die Arbeit am Arbeitsplatz im Unternehmen und zuhause ausgeführt wird.

Denn: In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Territorialprinzip, das bedeutet, dass immer das Sozialversicherungsrecht des Staates gilt, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, also der Mitarbeiter quasi „in die Tasten haut“. Innerhalb der EU und den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie im Verhältnis zur Schweiz gibt es aber andere Regelungen. Geregelt ist die Zuständigkeit für diese Staaten in den EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009.

Arbeit ausschließlich von zu Hause (im Ausland)

Hat Ihr Unternehmen den Sitz in Deutschland, der Mitarbeiter arbeitet aber von seinem ausländischen Wohnsitz aus, gilt das Recht des Wohnstaates, da dies zugleich der Beschäftigungsstaat ist.

Sowohl als auch…

Liegt der Unternehmenssitz in Deutschland und der Beschäftigte arbeitet teilweise am ausländischen Wohnsitz, teilweise in Deutschland, kommt es auf die Verteilung der Arbeitszeiten an. Liegt der Anteil der mobilen Arbeit unter 25 Prozent, ist der Staat zuständig, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat – hier würde also das deutsche Recht weiterhin gelten.

Ist der Anteil der Arbeit im Ausland höher, ist der Wohnstaat zuständig. In solchen Fällen muss die Zuständigkeit verbindlich über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA in Absprache mit dem ausländischen Versicherungsträger geklärt werden. Die DVKA stellt dann eine A1-Bescheinigung aus, wenn das deutsche Recht weiterhin gilt.

Wenn es nur manchmal so ist…

Wird die Arbeit nur ausnahmsweise und vorübergehend am ausländischen Wohnsitz (oder einem anderen Ort wie zum Beispiel einem Ferienhaus) ausgeübt, handelt es sich in der Regel um eine klassische Entsendung. In diesen Fällen bleibt das deutsche Recht für die Dauer der Tätigkeit im Ausland weiterhin anwendbar. Die Krankenkasse stellt dann die A1-Bescheinigung aus.

Dann war da noch Corona…

Bis Ende Juni besteht noch eine coronabedingte Sonderregelung. Danach sollen pandemiebedingte Tätigkeiten im Homeoffice keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht haben. Wer also wegen Corona im ausländischen Homeoffice arbeitet, bleibt bis dahin nach deutschem Recht versichert.

Wenn alles nicht passt…

Die genannten Regelungen in den EU-Verordnungen sind relativ starr. Deshalb führen sie nicht immer zu dem Ergebnis, dass von den Beteiligten gewünscht ist. Für solche Fälle gibt es die Möglichkeit so genannter Ausnahmevereinbarungen. Dabei können die beiden beteiligten Staaten von der allgemeinen Regelung abweichende Vereinbarungen zur Regelung des konkreten Einzelfalles treffen. So wäre es zum Beispiel möglich, bei einer teilweisen Arbeit im ausländischen Homeoffice von 40 Prozent der Arbeitszeit trotzdem die Zuständigkeit im Land des Arbeitgebers zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen können über die DVKA beantragt werden. Die zuständige ausländische Behörde muss damit aber ausdrücklich einverstanden sein – ein „Selbstgänger“ ist ein solcher Antrag daher nicht. Außerdem sollten Sie in einem solchen Fall ausreichen Zeit bis zu einer Entscheidung einplanen.

Andere Länder, andere Regeln

In Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR und der Schweiz gelten andere Regelungen. Welche das sind, hängt unter anderem davon ab, ob ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit diesem Land besteht und welche Vereinbarungen darin für solche Fälle getroffen sind.

Gibt es kein Sozialversicherungsabkommen, gilt das schon beschriebene Territorialprinzip. Das bedeutet, dass die Sozialversicherung nach dem Recht des Beschäftigungsstaates durchgeführt werden muss. Handelt es sich aber um eine – befristete – Entsendung, gilt unter Umständen daneben auch das deutsche Recht im Rahmen der so genannten Ausstrahlung fort.

Unser Tipp: Lassen Sie schon im Vorfeld von der Krankenkasse bzw. der DVKA prüfen, welches Recht Sie im konkreten Fall anwenden müssen.

Zum Nachlesen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Zusammenstellung zum Thema Homeoffice bei Grenzgängern herausgegeben. Neben der ausführlichen Darstellung der möglichen Varianten finden Sie dort auch genauen Rechtsgrundlagen und einige weiterführende Links. Das Merkblatt können Sie hier herunterladen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie wissen möchten, ob es sich bei Ihrem Fall um eine Entsendung handelt, können Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Entsendung verwenden.

Weitere Informationen zur Beschäftigung im Ausland und zum Meldeverfahren finden Sie in unserer SV-Bibliothek unter Entsendung und Beschäftigung im Ausland.