Krank werden kann man immer und überall. Wenn die Krankheit bei einem Arbeitnehmer zur Arbeitsunfähigkeit führt, muss er sich unverzüglich bei seinem Arbeitgeber melden. Dieser ruft dann die Daten der Krankschreibung über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab. Das funktioniert aber nicht, wenn sich der Beschäftigte im Ausland aufhält. Dann gelten besondere Bedingungen, und zwar unabhängig davon, ob der Auslandsaufenthalt beruflich oder privat (Urlaub) bedingt ist.

Der Grundsatz bei Krankheit

Gleichgültig, wo die Arbeitsunfähigkeit eintritt, ist der Beschäftigte verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich davon zu unterrichten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen besteht auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland.

Allerdings wird in diesem Fall ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest benötigt, das die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Erforderlich ist zudem die Angabe der Adresse des erkrankten Arbeitnehmers am Urlaubsort. Die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber unverzüglich als Fax oder Foto übermittelt werden. Auf welchem Weg das geschieht, ist gleichgültig (E-Mail, Messenger usw.), es empfiehlt sich aber, dafür eine generelle Absprache zu treffen. Auch die Krankenkasse muss über die Krankschreibung informiert werden, denn sie erhält vom ausländischen Arzt keine Kopie oder anderweitige Mitteilung. Deshalb funktioniert hier auch das elektronische Verfahren nicht. Kehrt der Beschäftigte nach Deutschland zurück, muss er sowohl den Arbeitgeber als auch seine Krankenkasse über die Rückkehr informieren. Übrigens: Eventuell entstehende Kosten für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber tragen.

Wichtig: Die Bescheinigung des ausländischen Arztes muss erkennen lassen, dass es sich nicht „nur“ um eine Krankheit handelt, sondern dass auch tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit besteht.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit im Urlaub, dürfen diese Tage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, müssen also später genommen oder, wenn das nicht möglich ist, vergütet werden.

Erstattung (U1 Krankheit) geht trotzdem

Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit im Ausland eintritt, haben Sie als Arbeitgeber den Erstattungsanspruch aus der Entgeltfortzahlungsversicherung U1, wenn Sie daran teilnehmen. Dafür ist es aber erforderlich, die Bescheinigung an die Krankenkasse zu schicken, denn diese hat sonst keine Unterlagen, da sie vom ausländischen Arzt ja keine Meldung erhält.

Dann stellen Sie den Antrag – wie sonst auch – auf elektronischem Weg. Die Höhe der Entgeltfortzahlung und die Höhe der Erstattung sind gleich hoch, ob die Krankschreibung in Deutschland oder im Ausland erfolgt.

Und was ist mit Workation?

Findet die Arbeit mit Zustimmung des Arbeitgebers im ausländischen Home-Office statt, entspricht dies im Grunde einer klassischen Entsendung. Soweit das deutsche Sozialversicherungsrecht weitergilt, geht natürlich auch die Erstattung aus der U1 in Ordnung – vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche ärztliche Bescheinigung vor.

Vorsicht Kostenfalle!

Bei einer Entsendung – auch bei Workation – müssen Sie als Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Behandlung übernehmen. Zwar können Sie die Rechnung dann bei der Krankenkasse des Beschäftigten einreichen, eine Erstattung erfolgt aber maximal in der Höhe, in der der Kasse bei einer entsprechenden Behandlung in Deutschland Kosten entstanden wären. Da können – je nach Reiseland – erhebliche Kosten ohne Erstattung bleiben. Es empfiehlt sich daher bei einer Entsendung ins Ausland eine entsprechende private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Zur Vertiefung des Themas stehen Ihnen unsere Steckbriefe Entsendung, Beschäftigung im Ausland, Krankheit und U1-Verfahren (Krankheit) zur Verfügung.