In der Künstlersozialkasse sind Künstler und Publizisten versichert. Voraussetzung: Sie sind nicht nur vorübergehend selbstständig tätig und beschäftigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Was ändert sich 2025?
Wer gilt alles als Künstler?
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Übrigens: Für „Ballkünstler“ gilt das nicht. Für einen Fußballtrainer, der aufgrund seiner Popularität zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung, so hat das Sozialgericht Hessen entschieden (Urteil vom 30. August 2021; Aktenzeichen S 8 R 316/17).
Was macht die Künstlersozialkasse (KSK)?
Die KSK stellt die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz fest, zieht die Beiträge und die Künstlersozialabgabe sowie den Bundeszuschuss ein und leitet die Beiträge an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung weiter. Denn die Versicherung wird dort und nicht von der KSK selbst durchgeführt.
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Neben den üblichen Beiträgen, finanziert sich die KSK auch über die Künstlersozialabgabe. Diese müssen grundsätzlich alle Unternehmen zahlen, wenn sie Künstler oder Publizisten beauftragen. Zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zählen zwar insbesondere Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Werbe- und PR-Agenturen oder Museen, aber auch andere Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, müssen die Abgabe zahlen.
Das gilt ab 2025
Grundsätzlich fallen alle Auftragswerte unter die Abgabepflicht. Allerdings gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Wenn der Auftragswert im Jahr 2024 die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt, sind keine Abgaben zu zahlen. Dieser Grenzwert wird 2025 auf 700 Euro angehoben und ab 2026 gilt ein Freibetrag von 1.000 Euro.
Die Künstlersozialabgabe beträgt 5 Prozent des Auftragswertes.
Was müssen Sie wann melden und an wen?
Wenn Sie als Unternehmen abgabepflichtig sind, sind Sie verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu melden. Die in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte an Künstler und Publizisten müssen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK gemeldet werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Künstler, den Sie beauftragt haben, über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht. Die Meldung kann online oder auf Vordrucken abgegeben werden. Mehr dazu finden Sie auf der Seite der KSK.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Wenn Sie prüfen möchten, ob Sie die Künstlersozialabgabe zahlen müssen, nutzen Sie gern unseren Frage-Antwort-Katalog Künstlersozialabgabe.