Die Künstlersozialkasse stellt die soziale Absicherung für selbstständige Künstler und Publizisten sicher. Diese erhalten damit einen ähnlichen Status wie Arbeitnehmer und unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.

Wie wird die Künstlersozialkasse finanziert?

Finanziert wird die Künstlersozialkasse (KSK) aus verschiedenen Quellen. Etwa die Hälfte der Einnahmen generiert sich aus den Beiträgen der versicherten Künstler und Publizisten. Dazu gibt es einen Zuschuss des Bundes (ca. 20 Prozent). Der Rest wird durch die Künstlersozialabgabe getragen.

Die Höhe der Abgabe wird jährlich neu festgesetzt. Sie beträgt für 2023 bei 5,0 Prozent. Dieser Wert bleibt für dieses Jahr unverändert.

Wann muss ich keine Meldung an die Künstlersozialkasse zahlen?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen die Abgabe zahlen, wenn sie selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beauftragten Personen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind oder nicht.

Die Künstlersozialabgabe wird nicht fällig für Aufträge, die Sie einem Ihrer Arbeitnehmer erteilen, auch, wenn es sich um eine künstlerische Leistung handelt. Denn dann zahlen Sie ja bereits aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung heraus die Beiträge zur Sozialversicherung. Und Ihr Arbeitnehmer ist ja kein selbstständig tätiger Künstler, weshalb die Künstlersozialversicherung für ihn nicht greift.

Außerdem brauchen Sie keine Abgabe zu zahlen, wenn Sie nur ganz gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergeben. Als nur gelegentlich gelten Aufträge, deren Nettovolumen 450 Euro jährlich nicht übersteigt. Es gibt noch eine Ausnahme: Wenn Sie nur einmalig einen Auftrag vergeben haben, kann auch ein höherer Betrag frei sein. Das hat das Bundessozialgericht im Jahr 2022 entschieden.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Künstlersozialabgabe entrichten müssen, können Sie das über einen Fragebogen von der KSK prüfen lassen.

Die Meldung nicht vergessen!

Die im Vorjahr erteilten Aufträge müssen Sie bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK melden. Da in diesem Jahr der 31. März auf einen Sonntag und der 1. April auf den Ostermontag (gesetzlicher Feiertag) fällt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 2. April 2024.

In der Meldung teilen Sie der KSK die Summe der vergebenen Aufträge des vergangenen Jahres mit (Nettobeträge). Die KSK prüft dann die grundsätzliche Beitragspflicht und erstellt einen Beitragsbescheid.

Alle notwendigen Formulare können Sie sich unter dem Serviceangebot der Künstlersozialkasse herunterladen oder Sie nutzen die Online-Meldung.

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