Der Bundestag hat am 13. März 2020 ein Gesetz beschlossen, auf dessen Basis Sie als Arbeitgeber eher und schneller Kurzarbeitergeld beantragen können. Wenn Ihnen durch die Corona-Krise Aufträge wegbrechen, können Sie so die Personalkosten senken und den Umsatzrückgang kompensieren. Die Regelungen werden rückwirkend ab 1. März 2020 gelten, so dass Sie jetzt schon Anträge stellen können. Hier erfahren Sie kompakt, was sich geändert hat und was Sie tun müssen:

Welche Voraussetzungen gelten, um Kurzarbeitergeld zu erhalten?

Sie können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn Ihr Beschäftigungsbetrieb einen erheblichen Arbeitsausfall erleidet, der aufgrund äußerer Einflüsse entsteht, welche nicht zu erwarten waren. Das ist mit der Corona-Pandemie gegeben. Bisher mussten 30 Prozent der Arbeitnehmer von Arbeitsausfall betroffen sein. Rückwirkend ab dem 1. März 2020 reicht es, wenn zehn Prozent betroffen sind. Es ist übrigens auch möglich, nur für einzelne Abteilungen Kurzarbeit einzurichten.

Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?

Bevor Sie Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen können, müssen Sie eine Vereinbarung zur Kurzarbeit mit Ihren Arbeitnehmern treffen. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser der Kurzarbeit zustimmen und Sie schließen eine Betriebsvereinbarung. Ansonsten müssen Sie mit jedem betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeit vereinbaren.

Anschließend melden Sie der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit Ihren Bedarf an Kurzarbeitergeld. In dem Antrag geben Sie die Gründe für die Kurzarbeit an und verweisen auf die innerbetriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit.

Alle wichtigen Informationen zum Kurzarbeitergeld hat die BA auch auf ihrer Website zusammengestellt.

Wer erhält das Kurzarbeitergeld?

Nachdem Sie Ihren Bedarf an Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit begründet haben, erhalten Sie in der Regel kurzfristig einen Anerkennungsbescheid. Anschließend errechnen Sie für jeden betroffenen Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld und beantragen dieses mit einem entsprechenden Formular bei der Agentur für Arbeit. Sie als Arbeitgeber bekommen dann das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt ein Kind im Haushalt Ihres Arbeitnehmers, sind es 67 Prozent. Wie hoch das pauschalierte Netto-Entgelt ist, können Sie der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (PDF)  entnehmen. Das Parlament hat am 14. Mai 2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld zu erhöhen, wenn es länger als drei Monate beansprucht wird: Ab dem vierten Monat sind es 70, bzw. 77 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Und ab dem siebten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80, bzw. 87 Prozent.

Wie lange kann Kurzarbeit gelten?

Sie beginnt frühestens ab dem Monat, in dem Sie als Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Kurzarbeit gemeldet haben. Längstens kann sie für zwölf Monate gewährt werden. Sie kann aber durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf maximal 24 Monate verlängert werden.

Was ist außerdem neu ab dem 1. März 2020?

  • Arbeitgeber zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf das Kurzarbeitergeld.
  • Plusstunden müssen nicht mehr dafür genutzt werden, um die schwache Auftragslage zu kompensieren.
  • Auch Zeitarbeitsfirmen können Kurzarbeitergeld beantragen.

Was gilt weiterhin?

Kurzarbeitergeld ist dazu gedacht, eine vorübergehende Umsatzeinbuße zu überstehen, die als unvermeidbar gilt. Wenn die schwache Auftragslage also daher rührt, dass saisonbedingt oder branchenüblich gerade Flaute herrscht, haben Sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld – Corona hin oder her.

Außerdem können Sie Kurzarbeitergeld nur für Arbeitnehmer beantragen, die ungekündigt und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Die Ermächtigung der Bundesregierung für die abweichenden Regelungen von der bisherigen Rechtslage ist zunächst bis 31. Dezember 2021 befristet.

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