Das Corona-Virus und die deshalb beschlossenen Maßnahmen haben bisher nicht gekannte Auswirkungen auf die Arbeitswelt und jeden Arbeitgeber. Gehen wir derzeit von einer Ansteckungszeit von sieben bis zehn Tagen aus, können infizierte Menschen in dieser Zeit sehr viele Kollegen, Freunde und Familienangehörige anstecken, bevor sie selbst überhaupt Symptome zeigen. Was können, was dürfen und was müssen Sie als Arbeitgeber tun, um sowohl die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer wie auch das Fortbestehen Ihres Unternehmens zu gewährleisten? Hier die Antworten auf Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig gestellt werden.

Dürfen meine Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit verweigern?

Bei unbegründeter Angst gilt das als unentschuldigtes Fehlen und Sie sind nicht verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Im Gegenteil, Sie haben die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen. In wiederholten Fällen ist sogar die Kündigung gerechtfertigt.
Gibt es allerdings gute, nachvollziehbare Begründungen, kann er der Arbeit fernbleiben – mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das Gesundheitsamt hat für meinen Arbeitnehmer Quarantäne wegen Corona angeordnet. Er darf zwei Wochen lang die Wohnung nicht verlassen und kann damit nicht zur Arbeit erscheinen. Hat er weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt?

Das ist gesetzlich wie folgt geregelt: § 56 Abs. 1 IfSG besagt, dass Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung des Entgeltausfalls hat. Das heißt für Sie: Sie zahlen zunächst wie gewohnt das Arbeitsentgelt. Sie lassen sich die Summe aber von der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, erstatten.

Kann ich als Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen, um eine mögliche Ansteckung zu verhindern?

Sie können zwar Betriebsferien anordnen, aber nur mit Vorlauf, so dass sich Ihre Arbeitnehmer darauf einstellen können. Wenn Sie kurzfristig den Betrieb aus Sorge wegen Corona schließen, ist das nicht gegeben und es besteht weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch die Anzahl der Urlaubstage wird dadurch nicht verringert.

Unter welchen Voraussetzungen darf ich meine Arbeitnehmer ins Home Office schicken?

Gegen die Zustimmung Ihres Arbeitnehmers ist das nicht möglich. Und Sie sollten das erforderliche Arbeitsgerät zur Verfügung stellen, in den meisten Fällen ist das ein Laptop sowie eine sichere Verbindung (VPN-Kanal) zu Ihrem Firmen-Netzwerk. Sie können nicht verlangen, dass Arbeitnehmer ihre privaten Rechner nutzen, um ihre geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Kann ich Arbeitnehmer weiterhin auf Dienstreisen schicken?

Bei Dienstreisen müssen Sie abwägen, hier stehen sich Ihre unternehmerischen Interessen dem Arbeitnehmeranspruch auf Unversehrtheit gegenüber. Es wird allgemein dringend angeraten, nur unvermeidbare Dienstreisen zu unternehmen! Zudem gibt es zahlreiche Behinderungen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie bei Flug- und Bahnreisen. Ist das Reiseziel eine Gegend, aus der viele Corona-Fälle gemeldet werden oder für die das Auswärtige Amt gar eine Reisewarnung ausgesprochen hat, kann Ihr Arbeitnehmer die Reise ablehnen. Ansonsten hat Ihre Weisungsbefugnis Vorrang und Sie können verlangen, dass Ihr Arbeitnehmer die Dienstreise unternimmt.

Was mache ich, wenn mein Arbeitnehmer keine geeignete Betreuung für seine Kinder findet und Home Office keine Option ist?

Für einen relativ kurzen Zeitraum müssen Sie als Arbeitgeber den Arbeitsausfall hinnehmen, denn hier überwiegt die Pflicht des Arbeitnehmers, sich um seine Kinder zu kümmern, über der Pflicht der Leistungserbringung (§ 275 Abs. 3 BGB). Der Arbeitnehmer muss hier nicht zwingend Urlaub nehmen und hat weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 616 BGB) – es sei denn, es gibt andere Regelungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Sind Kinder erkrankt, kann Ihr Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Bekomme ich das Arbeitsentgelt erstattet, wenn mein Arbeitnehmer krank wird?

Wenn Sie am U1-Verfahren teilnehmen und entsprechende Umlagen zahlen, können Sie sich das Arbeitsentgelt von der Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Bei Minijobbern einschließlich Haushaltshilfen ist hierfür die Minijob-Zentrale zuständig.

 

Fürsorgepflicht der Arbeitgeber

Neben einer Weisungsbefugnis haben Sie als Arbeitgeber auch eine Fürsorgepflicht. Dazu gehört, dass Sie für ausreichende hygienische Maßnahmen sorgen, z. B. Desinfektionsmittel bereitstellen und über Hygienemaßnahmen informieren (richtiges Händewaschen etc.)

Wissen Sie von Infektionen unter Ihrer Belegschaft oder von besonderen Risiken, haben Sie die Pflicht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ein Ausbreiten der Infektion zu verhindern.

Und ganz grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, sollte er alle nötige medizinische Versorgung erhalten und nicht zur Arbeit erscheinen. Und er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung (sechs Wochen lang, danach gibt es Krankengeld durch die Krankenkasse).

Unser Service für Sie im Informationsportal

  • Alle wichtigen Informationen und Services, die für Arbeitgeber in Zeiten der Corona-Krise interessant sein können, haben wir auf der Seite Corona: Infos für Arbeitgeber zusammengefasst.

Weitere Informationen

Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert zeitnah und fundiert über alle Entwicklungen.

Für eine individuelle Beratung steht Ihnen außerdem der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117 zur Verfügung.