Maßstab für das Kurzarbeitergeld ist das Sollentgelt, dass Ihr Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit in dem betroffenen Zeitraum erzielt hätte. Das Kurzarbeitergeld gleicht die Differenz zwischen Sollentgelt und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt teilweise aus. 

Bis 31. Dezember 2020 gilt für die Höhe des Kurzarbeitergeldes:

  • Grundsätzlich erhält ein Arbeitnehmer 60 Prozent des Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld, bei mindestens einem Kind sind es 67 Prozent.
  • Wenn das Entgelt um mindestens die Hälfte geringer ist, steigen die Sätze ab dem vierten Bezugsmonat um jeweils 10 Prozent auf 70 bzw. 77 Prozent.
  • Gilt das nach auch noch nach einem Jahr, steigen ab dem siebten Bezugsmonat die Sätze erneut um 10 Prozent auf 80 bzw. 87 Prozent.

In der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergelds 2020 der Bundesagentur für Arbeit (BA) können Sie die Höhe des Ausgleichs finden.

Bei der Frage, ob ein Sonntagszuschlag, ein Feiertagszuschlag oder ein Nachtzuschlag berücksichtigt werden muss, ist entscheidend, ob die üblichen Arbeitszeiten zur Auszahlung der entsprechenden Zuschläge führen. Für Schicht- und Wochenendarbeiter können damit Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zum Sollentgelt gehören, wenn dies in Tarif- oder Arbeitsvertrag entsprechend vorgesehen ist.

Wenn für einen Monat mit Kurzarbeit das insgesamt geltende Sollentgelt nicht ermittelt werden kann, wird der Durschnitt der drei davor liegenden Abrechnungszeiträume zu Grunde gelegt. Ist auch das nicht möglich, müssen Sie ein durchschnittliches Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nehmen und manuell in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Die grundsätzliche Bedeutung des Kurzarbeitergelds wird in unserem Steckbrief Kurzarbeit erläutert.