Kurzarbeitergeld (Kug) ist ein zentrales Instrument zur Überbrückung vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Es handelt sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, mit der Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall ein Teil des entgangenen Nettoentgelts ersetzt wird. Ziel ist es, Arbeitsplätze in wirtschaftlichen Krisen oder bei unabwendbaren Ereignissen zu sichern und das Know-how im Betrieb zu erhalten. So kann das Unternehmen nach dem Ende der Krise sofort erneut durchstarten und muss nicht erst wieder nach neuen Fachkräften suchen.

Überwiegend wird das „reguläre“ Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmer in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gezahlt. Für Auszubildende gelten Sonderregelungen: Sie erhalten zunächst bis zu 6 Wochen weiterhin ihre Ausbildungsvergütung, erst danach kann Kurzarbeitergeld beansprucht werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Erste Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen (z. B. Auftragsmangel) oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein und mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb betreffen. Dabei ist im jeweiligen Kalendermonat ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts erforderlich.

Als zweites müssen sogenannte betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, dass mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein muss. Der Betrieb muss im Inland liegen und es darf sich nicht um ein Zeitarbeitsunternehmen handeln.

Als drittes müssen die betroffenen Arbeitnehmer persönliche Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet sein.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit rechtzeitig anzeigen und dann das Kurzarbeitergeld dort beantragen. Die Anzeige und die Beantragung erfolgen mit amtlichen Vordrucken, die online verfügbar sind. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden, wenn das Entgeltabrechnungsprogramm eine entsprechende Funktion enthält. Für den Antrag gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten für den jeweiligen Anspruchszeitraum.

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus.

Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 12 Monate. Die Bundesregierung kann diese Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen.

Für die Jahre 2025 und 2026 gibt es eine entsprechende Verordnung, die eine verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten vorsieht. Diese Regelung ist befristet und endet am 31.12.2026. Ab dem 1.1.2027 gilt dann wieder die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten, soweit es keine erneute Verordnung gibt.

Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Wird für mindestens einen Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Bei einer Unterbrechung von drei oder mehr Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer. Dann muss der Arbeitsausfall erneut angezeigt werden und die Voraussetzungen müssen erneut vorliegen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem Nettolohn, der ohne Kurzarbeit gezahlt worden wäre und dem tatsächlich erzielten Nettoentgelt. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind (im Sinne des Einkommenssteuerrechts nach § 32 EStG) erhöht sich dieser Betrag auf 67 Prozent.

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, aber es müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden, und zwar berechnet aus 80 Prozent des entgangenen Lohnes (Fiktivlohn). Diese Beiträge zahlt der Arbeitgeber.

Gibt es noch andere Arten von Kurzarbeitergeld?

Neben dem „regulären“ Kurzarbeitergeld gibt es noch das Saison-Kurzarbeitergeld, speziell für Betriebe des Baugewerbes und verwandte Branchen, die in der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.) von witterungsbedingtem oder wirtschaftlich begründetem Arbeitsausfall betroffen sind, und das so genannte Transferkurzarbeitergeld, das bei Betriebsänderungen (z. B. Restrukturierungen oder Stilllegungen) einen sozialverträglichen Personalabbau ermöglichen soll.

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