Seit Januar gibt es eine erweiterte Regelung im Bereich der kurzfristigen Beschäftigung. Die Fristen wurden für einen Personenkreis auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage verlängert. Üblicherweise können kurzfristig Beschäftigte es bekanntlich drei Monate oder 70 Arbeitstage versicherungsfrei beschäftigt sein.
Für wen gilt die neue Regelung?
Die verlängerte Befristung gilt für landwirtschaftliche Betriebe. Als „landwirtschaftliche Betriebe“ gelten Unternehmen als solche, die in der entsprechenden Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Abschnitt A/Abteilung 01) benannt sind. Damit ist beispielsweise auch die Tierhaltung eingeschlossen, nicht aber die Fortwirtschaft oder Fischereibetriebe. Und das sind die betroffenen Wirtschaftszweige:
- A 01.1 Anbau ein- und zweijähriger Pflanzen
- A 01.2 Anbau mehrjähriger Pflanzen
- A 01.3 Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
- A 01.4 Tierhaltung
- A 01.5 Gemischte Landwirtschaft
- A 01.6 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen und nach der Ernte anfallende Tätigkeiten
Bei Mischbetrieben ist die Anzahl der Beschäftigten in den jeweiligen Bereichen entscheidend. Ist die Mehrzahl im landwirtschaftlichen Sektor tätig, gilt die Sonderregelung für den gesamten Betrieb, also auch für alle anderen Mitarbeitenden. Im umgekehrten Fall sind die normalen Zeitgrenzen, also drei Monate oder 70 Arbeitstage auch für die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte maßgebend. Ausdrücklich ist die Regelung nicht auf Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland beschränkt, sondern gilt generell.
Wichtig ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Wenn mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden
Wie auch bei anderen kurzfristigen Beschäftigungen gilt die Zeitgrenze jeweils für ein Kalenderjahr. So werden deshalb mehrere, mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet. Aber was passiert, wenn eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft mit einer solchen in einer anderen Branche zusammentrifft? Dazu zwei Beispiele:
Beispiel 1:
Eine Hausfrau arbeitet im Februar 2026 bei der Firma A (keine Landwirtschaft) befristet für 20 Arbeitstage. Ab September arbeitet sie als Erntehelferin in einem landwirtschaftlichen Betrieb, befristet für 70 Arbeitstage. Unter Berücksichtigung der zuvor ausgeübten Beschäftigung ergibt sich eine Gesamtzahl von 90 Arbeitstagen. Da hier die besondere Grenze für landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden ist, wird diese nicht überschritten, die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
Beispiel 2:
Im umgekehrten Fall, also wenn im Februar 20 Arbeitstage bei einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet wird und die Beschäftigung ab September, befristet auf 70 Arbeitstage, in einer anderen Branche ausgeübt wird, erfolgt ebenfalls die Zusammenrechnung auf 90 Arbeitstage. Da für diese Beschäftigung aber die „normale“ Befristungsdauer von 70 Tagen gilt, wird die Grenze überschritten. Die Beschäftigung ist daher von Beginn an versicherungspflichtig.
Saisonkräfte aus dem Ausland
Grundsätzlich gelten die Regelungen unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Beschäftigte hat oder aus welchem Land er kommt. Besonderheiten kann es aber geben, wenn die Aushilfe üblicherweise in einem anderen EU-Staat lebt und arbeitet. Dann gilt aufgrund der entsprechenden EU-Verordnungen möglicherweise nicht das deutsche Recht, sondern das Recht des Wohnstaates. So wäre beispielsweise ein Mitarbeiter aus Polen, der dort lebt und arbeitet und nur während seines Urlaubs in Deutschland als Erntehelfer tätig wird, weiterhin nach polnischem Recht zu beurteilen und zu versichern.
Wo finde ich die aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien?
Die Spitzenverbände haben die Geringfügigkeitsrichtlinien aktualisiert und die Neuregelung für die Saisonkräfte in der Landwirtschaft eingearbeitet. Die aktuelle Fassung mit vielen Beispielen können Sie sich kostenfrei in der SV-Bibliothek unter Gemeinsame Dokumente in der Sozialversicherung abrufen oder bei der Minijob-Zentrale herunterladen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Bitte lesen Sie ergänzend unseren Steckbrief Saisonarbeit oder nutzen Sie den Frage-Antwort-Katalog Aushilfe und Saisonarbeit.

