Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Wenn Ihr Unternehmen im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet Schwerbehinderte zu beschäftigen. Die entsprechende gesetzliche Grundlage dazu finden Sie in § 154 Sozialgesetzbuch neuntes Buch. Erfüllen Sie die Schwerbehindertenquote nicht, müssen Sie jährlich für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe leisten.

Achtung: Meldepflicht beachten!

Bis zum 31. März eines Jahres muss jeder Arbeitgeber, der unter die Pflichtquote fällt, die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten für das Vorjahr an die für ihn zuständige Agentur für Arbeit melden. Die Pflicht zur Schwerbehindertenanzeige ist ebenfalls in § 154 SGB IX festgeschrieben. Für die Meldung werden alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers zusammengefasst, auch wenn diese auf mehrere Betriebe verteilt sind. Außerdem ist es unerheblich, ob Sie ein privater oder ein öffentlicher Arbeitgeber sind.

Kostenfreie Software für die Abgabe der Meldung

Bisher konnten Arbeitgeber die Meldung in Papierform auf dem Postweg abgeben. Ab dem Anzeigejahr 2021 müssen Sie keine unterschriebene Erklärung mehr an die Agentur für Arbeit senden. Sie erhalten eine Empfangsbestätigung mit einer individuellen ID-Nummer, die Sie als Nachweis in Ihren Unterlagen ausdrucken oder digital abspeichern können. Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln hat im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Software namens IW-Elan entwickelt, mit der Arbeitgeber ihrer Meldepflicht künftig auch digital nachkommen können. Die Software IW-Elan können Sie hier kostenfrei herunterladen. Auf der Internetseite finden Sie außerdem alle notwendigen Informationen zum Datenschutz und zum Anzeigeverfahren.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Wenn Sie als Arbeitgeber Unterstützung bei der Einstellung, Beschäftigung oder Ausbildung schwerbehinderter Menschen benötigen oder weitere Informationen haben Sie die Möglichkeit, einheitliche Ansprechstellen zu kontaktieren. Diese sind ab dem 1.1.2022 eingeführt worden. Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf der Internetseite Rehadat. Den für Sie zuständigen Integrationsfachdienst, der die Aufgabe der einheitlichen Kontaktstelle übernimmt, finden Sie auf der Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit.

 Unser Service für Sie im Informationsportal

Neben den Hinweisen auf die jährliche Meldepflicht berichten wir auch immer wieder über andere Themen, die Arbeitgeber bei der Anstellung und Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen interessieren. Eine Auswahl von Beiträgen finden Sie hier: