Schwerbehinderte Menschen haben es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht. Deshalb hat der Gesetzgeber einen bestimmten Anteil an schwerbehinderten Mitarbeitern vorgeschrieben. Unterschiedlich je nach Größe des Unternehmens. Hierzu gibt es eine jährliche Meldepflicht.

Welche Unternehmen müssen Schwerbehinderte beschäftigen?

Die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter gilt für Unternehmen ab 20 Beschäftigten. Dann müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden. Damit gilt folgende Staffelung:

  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 39 Mitarbeitern müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen.
  • Unternehmen mit mindestens 40 und höchstens 59 Mitarbeitern sind verpflichtet, zwei Schwerbehinderte einzustellen.
  • Unternehmen mit mindestens 60 Mitarbeitern müssen entsprechend mehr Schwerbehinderte beschäftigen, wobei bei der Berechnung Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet werden müssen.

Was passiert, wenn ich weniger oder keine Schwerbehinderten beschäftige?

Wenn Sie Ihre Mindestquote nicht erreichen, müssen Sie für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz, auf dem Sie einen Schwerbehinderten beschäftigen müssten, eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese ist danach gestaffelt, wie hoch Ihr „Fehlbestand“ ist. So werden folgende Beträge fällig:

Quote der Schwerbehinderten Ausgleichsabgabe (monatlich) je nicht besetztem Arbeitsplatz

Wenn Sie mindestens 5% Schwerbehinderte beschäftigen                                              0 Euro

Wenn Sie zwischen 3% und 5% Schwerbehinderte beschäftigen                                 140 Euro

Wenn Sie zwischen 2% und 3% Schwerbehinderte beschäftigen                                 245 Euro

Wenn Sie weniger als 2% Schwerbehinderte beschäftigen                                          360 Euro

Was muss ich wohin melden?

Sie müssen zwei Dinge tun: Erstens müssen Sie bis zum 31. März die Anzahl der Beschäftigten Schwerbehinderten des Vorjahres melden oder eine zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für Sie zuständige Integrationsamt überweisen.

Zweitens müssen Sie die Anzahl der Schwerbehinderten des vorigen Jahres ebenfalls bis zum 31. März melden, aber an die Bundesagentur für Arbeit. Die Meldung können Sie auf den Vordrucken der Bundesagentur vornehmen, oder Sie nutzen die Anwendung IW-Elan. Auf dieser Seite finden Sie zudem eine Unterstützung bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe. Außerdem können Sie die einschlägigen Vorschriften dort nachlesen.