Als so genannter Phantomlohn werden Arbeitsentgeltansprüche bezeichnet, die zwar arbeitsrechtlich bestehen, aber tatsächlich nicht ausgezahlt werden. Für die Sozialversicherung gelten diese Ansprüche aber trotzdem als Arbeitsentgelt, so dass hierauf Beiträge fällig werden, unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung. Grund dafür ist das sogenannte Entstehungsprinzip: Beiträge zur Sozialversicherung knüpfen bereits an den entstandenen Entgeltanspruch an. Wann das in der Praxis zu Phantomlohn führen kann, zeigen die folgenden typischen Fälle. 

In welchen Fällen kann es zum Phantomlohn kommen? 

Es gibt einige typische Fälle für den Phantomlohn. Dazu gehört insbesondere der nicht gezahlte Mindestlohn, also wenn das Entgelt lediglich in Höhe von 12 Euro statt – wie im Jahr 2026 vorgeschrieben – von 13,90 Euro gezahlt wird. Auch die Differenz ist – obwohl der Betrag nicht ausgezahlt wurde – beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Analog gilt das zum Beispiel auch für die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. 

Mehrarbeitszuschläge, auf die ein Anspruch besteht (z.B. aus einem Tarifvertrag), die aber bei der Zahlung bei Teilzeitmitarbeitern nicht berücksichtigt werden, zählen ebenfalls zum Phantomlohn.  Wird das Urlaubsentgelt ohne Einbeziehung durchschnittlicher Provisionen oder Nachtzuschläge berechnet, gehört auch dieser nicht berücksichtigte Teil zum Phantomlohn 

Werden arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaubsentgelt oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht erfüllt, gehören diese laufenden Leistungen ebenfalls zum Phantomlohn. Anders sieht es bei Einmalzahlungen, etwa zusätzlichem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, aus. Hier gilt in der Sozialversicherung das Zuflussprinzip. Die Beitragspflicht hängt bei solchen Zahlungen von der tatsächlichen Auszahlung ab. Allerdings können solche Einmalzahlungen unter Umständen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung herangezogen werden. Das ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte vor der Entstehung des Anspruchs wirksam auf die Einmalzahlung verzichtet hat.  

Was passiert mit dem Phantomlohn? 

Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung wird in Fällen von nicht ausgezahltem, aber zustehendem Entgelt die Beiträge nachberechnen, ggf. zuzüglich von Säumniszuschlägen. Außerdem wird der Phantomlohn nicht nur für die Beitragspflicht, sondern auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt. Das kann beispielsweise dazu führen, dass eine vom Arbeitgeber als geringfügig beurteilte Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt.  

Beispiel: 
Der Arbeitgeber berücksichtigt bei einem Minijobber nicht den gesetzlichen Mindestlohn, sondern zahlt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden lediglich 11 Euro Stundenlohn. Das so gezahlte Entgelt beträgt 572 Euro monatlich, liegt also unterhalb der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von aktuell 603 Euro. 

Der Betriebsprüfer berechnet auf der Basis von 12 Wochenstunden und dem gesetzlich zustehenden Mindestlohn von 13,90 Euro einen Monatsverdienst von 722,80 Euro. Damit wird die Entgeltgrenze überschritten und es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss die Beiträge nachzahlen und die Meldungen entsprechend korrigieren.   

Nicht zu verwechseln mit dem fiktiven Arbeitsentgelt  

Beim fiktiven Arbeitsentgelt handelt es sich nicht um Phantomlohn im Sinne von geschuldetem, aber nicht gezahltem Lohn, sondern um eine gesetzlich definierte fiktive Bemessungsgröße für die Beitragsberechnung beim Kurzarbeitergelt. Sie stellt die Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt dar. Das Sollentgelt ist das Entgelt, das ohne Kurzarbeit zugestanden hätte. Das Ist-Entgelt das tatsächlich erarbeitete Entgelt. Aus 80 Prozent davon werden zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge berechnet. Diese trägt der Arbeitgeber allein.  

Auch das Kurzarbeitergeld errechnet sich dem Grunde nach aus der Differenz von Soll- und Ist-Entgelt. In der Regel sind es 60 Prozent (mit mindestens einem Kind 67 Prozent). Allerdings wird dabei mit pauschalierten und gerundeten Sätzen gerechnet.  

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Lesen Sie ergänzend unsere Steckbriefe Arbeitsentgelt und Minijob mit Verdienstgrenze.