Die Sofortmeldung gibt es schon seit einigen Jahren. Sie wurde eingeführt, um die Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung einfacher zu bekämpfen. Deshalb gilt die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung nur für einige Branchen.
Welche Branchen sind betroffen?
Die Sofortmeldung ist aufgrund ihrer Zielsetzung nur für Branchen eingeführt worden, bei denen das Risiko von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erfahrungsgemäß als recht groß eingeschätzt werden. Das sind:
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Baugewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Was genau ist die Sofortmeldung?
Die Sofortmeldung muss spätestens vor Aufnahme der Beschäftigung in einer der genannten Branchen abgegeben werden. Natürlich – wie alle anderen Meldungen auch – auf elektronischem Weg, also mit der digitalen Übermittlung. Empfänger ist allerdings nicht die Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale), sondern die Rentenversicherung direkt. Denn diese nimmt ja auch die Betriebsprüfungen vor, ggf. zusammen mit den Ermittlern vom Zoll, die federführend für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind.
So kann bei einer Prüfung beispielsweise auf einer Baustelle am selben Tag festgestellt werden, ob und wann die Sofortmeldung abgegeben wurde – der Prüfer hat vor Ort direkten Zugriff auf die Meldedaten.
Der Inhalt der Sofortmeldung ist reduziert, deshalb ersetzt sie die „normale“ Anmeldung über die Krankenkasse nicht, sondern muss zusätzlich abgegeben werden. Sonst wäre ja auch eine direkte Übermittlung an die Rentenversicherung nicht sinnvoll.
Gerichtsurteil bestätigt: Betriebsprüfdienst muss Meldepflicht klären
In einem aktuellen Fall hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung klären muss, ob eine Sofortmeldung nötig ist. Denn die Rentenversicherung ist ja auch der Empfänger und der Begünstigte der Sofortmeldung.
So kann ein Unternehmen im Rahmen einer (vorgezogenen) Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV verlangen, dass der für sie zuständige Rentenversicherungsträger ihre Sofortmeldepflicht verbindlich klärt. Das ergibt sich zum einen aus der umfassenden Bezugnahme in § 28p SGB IV auf § 28a SGB IV und zum anderen aus der Kompetenzverteilung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern. Zudem stehen Arbeitgeber einer Vielzahl von Einzugsstellen und damit gegebenenfalls unterschiedlicher Einschätzungen über die Sofortmeldepflicht, aber nur einem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger gegenüber. Die Arbeitgeber haben auch ein rechtlich relevantes Bedürfnis, die Sofortmeldepflicht klären zu lassen, so das Gericht (Urteil vom 13.3.2023 – Aktenzeichen B 12 KR 3/21 R).
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Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere Steckbriefe Sofortmeldung und Meldegründe.