Ein Wegeunfall wird meist mit dem klassischen Arbeitsweg verbunden – also mit dem Weg von der Wohnung in den Betrieb und zurück. In der Praxis stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz inzwischen aber oft auch im Homeoffice. Denn wenn die Arbeit nicht im Betrieb, sondern in der eigenen Wohnung beginnt, ist für Beschäftigte und Arbeitgeber nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, welche Wege gesetzlich unfallversichert sind. Umso wichtiger ist die Abgrenzung: Nicht jeder Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit ist automatisch ein Wegeunfall.
Kein klassischer Wegeunfall: Was im Homeoffice versichert ist
Im Homeoffice gibt es versicherte Wege. In der Praxis handelt es sich dabei aber überwiegend um Arbeitsunfälle auf Betriebswegen, also nicht um klassische Wegeunfälle.
Hier ein paar Beispiele:
- Der Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Arbeitszimmer zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice ist als Betriebsweg versichert. Die Rechtsprechung hat z.B. den Sturz auf dem morgendlichen Weg vom Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene Büro als Arbeitsunfall anerkannt, weil der Weg unmittelbar der Arbeitsaufnahme diente.
- Wege im häuslichen Arbeitsbereich sind in gleichem Umfang versichert wie Wege auf der Betriebsstätte, also z.B. der Weg vom Schreibtisch zur Küche, um ein Getränk zu holen, der Weg zur Toilette, und andere innerhäusliche Wege, die objektiv der dienstlichen Tätigkeit zugeordnet sind. Das sind aber klassische Arbeitsunfälle, also keine „Wegeunfälle“ in diesem Sinne.
- Beschäftigte im Homeoffice sind auf den Wegen versichert, die sie wegen ihrer Berufstätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen, also der Weg zur Kita bzw. zur Schule. Das gilt auch für entsprechende Umwege auf dem Weg zur Arbeit. Dieser spezielle „Kinderweg“ ist ausdrücklich ein versicherter Weg im Rahmen der Wegeunfallregelungen.
Der Versicherungsschutz im Home-Office besteht also, wenn die Verrichtung zur Zeit des Unfalls objektiv der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist, also im dienstlichen Interesse liegt. Dazu gehört auch der Weg zur Arbeitsaufnahme oder in Ausführung der Tätigkeit, z.B. zum Dienstlaptop, zur Telefonkonferenz oder zu einer virtuellen betrieblichen Veranstaltung. Wie auch außerhalb des Home-Office darf keine wesentliche eigenwirtschaftliche Hauptmotivation vorliegen, also z.B. eine rein private Besorgung.
Grundsätzliche Voraussetzungen des Wegeunfalls
Damit ein Wegeunfall von der Unfallversicherung anerkannt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um den unmittelbaren Weg zu bzw. von der versicherten Tätigkeit handeln.
- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung. Liegt diese in einem Mehrfamilienhaus, ist das nach Verlassen des Hauses. Der Schutz endet mit Betreten des Betriebsgeländes – ab da wäre es ggf. ein Arbeitsunfall.
- Auch der Start von einem anderen Ausgangsort – also nicht von der eigenen Wohnung – kann versichert sein. Der Aufenthalt dort darf aber nicht überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen.
- Etwaige Unterbrechungen oder Umwege dürfen nur geringfügig sein. Bei größeren Umwegen oder längeren Unterbrechungen aus privaten Gründen erlischt der Versicherungsschutz.
- Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen. Dazu gehören z.B. alkoholbedingte oder drogenbedingte absolute Fahruntüchtigkeit als allein wesentliche Unfallursache oder das vorsätzliche Herbeiführen des Unfalls.
Beispiele bei denen ein Wegeunfall vorliegt
- Ein Sturz auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeit.
- Der Weg zum Kindergarten oder zur Schule des Kindes als versicherter Weg der Kinder. Dazu gehört auch ein Umweg zur notwendigen Fremdbetreuung wegen der Berufstätigkeit der Eltern.
Beispiele bei denen kein Wegeunfall vorliegt
- Sturz in der Wohnung vor Durchschreiten der Haustür.
- Tankstopp vor oder bei Antritt des Arbeitsweges – diese Tätigkeit gilt grundsätzlich als eigenwirtschaftlich. Anders könnte es sein, wenn es sich um die Betankung eines Dienstwagens handelt.
- Umweg zum Hausarzt auf dem Weg zur Arbeit.
- Unterbrechung zur privaten Besorgung, z.B. Einkauf von Lebensmitteln, wenn dabei der übliche Weg verlassen wird.
- Unfall beim Aussteigen, um privat einen Brief einzuwerfen.
- Unfall unter erheblicher alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit als allein wesentlicher Ursache.
Wie wird der Arbeitgeber über einen Wegeunfall informiert?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen nicht nur geringfügigen Arbeits- und auch Wegeunfall an die Berufsgenossenschaft zu melden. Daher ist der Beschäftigte seinerseits verpflichtet, seinen Arbeitgeber über einen Wegeunfall zu unterrichten, damit dieser Meldepflicht nachkommen kann.
Zusätzlich erhält der Arbeitgeber eine entsprechende Information bei Abfrage der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten. Das setzt aber natürlich voraus, dass dem Arzt das Vorliegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls bei Ausstellung der Krankmeldung bekannt ist.
Wie Sie im Falle einer Unfallmeldung als Arbeitgeber handeln müssen, haben wir im Artikel „Arbeitsunfall im Unternehmen: Was für den Arbeitgeber gilt“ zusammengefasst.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Mehr Informationen finden Sie in unserem Steckbrief Unfall oder Sie nutzen unsere Frage-Antwort-Kataloge Krankheit und Unfall und Berufskrankheit.

