Viele Werkstudenten bleiben dem Unternehmen auch nach dem Studienabschluss erhalten. Mit dem Wechsel in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis sind jedoch einige Änderungen beim Übergang in die Festanstellung zu beachten. Für ordentlich Studierende, die nebenher arbeiten, besteht bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht hingegen generell Versicherungspflicht.
Der Wechsel vom Werkstudenten zum Angestellten
Was ist zu tun, wenn der Werkstudent sein Studium abgeschlossen hat und als normaler Arbeitnehmer im Unternehmen bleibt? Mit dem Ende des Werkstudentenstatus ändern sich die Meldungen und die beitragsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
Zunächst muss die Sozialversicherungspflicht für die neue Beschäftigung neu beurteilt werden. In der Regel wird dann Versicherungspflicht in allen Zweigen, also in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen.
Sonderfall Krankenversicherung
Ausnahme: Liegt das Eintrittsgehalt so hoch, dass es die Krankenversicherungspflichtgrenze übersteigt, kommt es nicht zur Krankenversicherungspflicht. Entscheidend ist, wie der Betroffene zuvor krankenversichert war. Bestand ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann dies – auf freiwilliger Basis – so weiterlaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich zuvor um eine eigene Mitgliedschaft, etwa in der Krankenversicherung der Studenten, oder in der Familienversicherung (über Eltern oder Ehepartner) gehandelt hat.
Als krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer führt man die Beiträge grundsätzlich selbst an die Krankenkasse ab. Allerdings kann das auch der Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnung übernehmen. Welches Verfahren gewählt wird, hat Auswirkungen auf die Meldungen.
Bestand vor Aufnahme der regulären Beschäftigung keine gesetzliche, sondern eine private Krankenversicherung, so kann diese grundsätzlich beibehalten werden. Voraussetzung ist, dass keine Krankenversicherungspflicht entsteht, das Entgelt also niedriger als die Krankenversicherungspflichtgrenze ist. Alternativ ist aber auch die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse möglich. Voraussetzung: Es handelt sich um die erste Beschäftigung (in Deutschland), wobei vorher ausgeübte Minijobs und auch die Werkstudentenbeschäftigung nicht berücksichtigt werden<. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn bei der gewählten Krankenkasse gestellt werden.
Die Meldungen
Da sich an der versicherungsrechtlichen Beurteilung auf jeden Fall eine Änderung ergibt und sich auch der Personenkreis ändert, ist in jedem Fall eine Ummeldung erforderlich. Die Werkstudentenbeschäftigung war mit dem Personenkreiskennzeichen 106 gekennzeichnet. Die Beitragsgruppe war 0100, also nur Rentenversicherungspflicht.
Ab Beginn der regulären Beschäftigung ist der Personengruppenschlüssen 101 (Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale) zutreffend. Die Beitragsgruppe ist dann die 1111. Besteht keine Krankenversicherungspflicht und sind Kranken- und Pflegeversicherung privat abgesichert, lautet der Schlüssel 0110. Bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung ist es entweder 0111 (Selbstzahler) oder 9111 (Firmenzahler), wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge mit abführt.
Die Ummeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung vorzunehmen, spätestens aber nach sechs Wochen.
Weitere Fallkonstellationen
War der neue Mitarbeiter zuvor nicht als Werkstudent, sondern als Minijobber beschäftigt, muss der Arbeitgeber diese Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und eine neue Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse vornehmen. Hinsichtlich der Beitragsgruppen bei der Anmeldung gelten die oben beschriebenen Regelungen.
War der Beschäftigte bereits zuvor im Unternehmen im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig, so ändert sich grundsätzlich nichts. Für die Krankenversicherung gilt das – dann höhere – regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Liegt es dann über der Entgeltgrenze, kann zum Ablauf des Kalenderjahres Krankenversicherungsfreiheit eintreten. Dies gilt nur, wenn auch die Entgeltgrenze des neuen Jahres überschritten wird.
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