Immer wieder werden saisonal aber auch unterjährig Mitarbeiter für einen kurzfristigen Zeitraum benötigt und daher temporär angestellt. Doch welche Regularitäten gibt es hier? Müssen Sie als Arbeitgeber für einen beschränkten Zeitraum auch den vollen Betrag der Sozialversicherung abführen? Welche Abgaben müssen Sie überhaupt tätigen? Und ab wann gilt man als berufsmäßig beschäftigt?

Die kurzfristige Beschäftigung ohne Abgaben

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, wenn sie
  • von vornherein durch Vertrag oder der Art der Tätigkeit auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind und
  • nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Warum diese Einschränkung?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Arbeitnehmer grundsätzlich „schutzbedürftig“, also auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen sind. Deshalb ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt zunächst einmal sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise eben eine kurzfristige Beschäftigung. Man geht dann davon aus, dass diese Einnahme nicht den wirtschaftlichen Mittelpunkt für den Beschäftigten darstellen, sondern eher eine nette zusätzliche Einnahme sind, bei deren Wegfall keine finanzielle Katastrophe droht. Ist aber jemand „berufsmäßig beschäftigt“ und damit nach dieser Lesart auf das Einkommen aus seiner Tätigkeit angewiesen, benötigt er den Schutz der Sozialversicherung, so dass keine Versicherungsfreiheit in Frage kommt.

Ab dann ist man berufsmäßig beschäftigt

Berufsmäßig beschäftigt ist man, wenn man auf die Einnahmen aus einer Beschäftigung angewiesen ist, also zum Personenkreis der Arbeitnehmer gehört. Das gilt auch, wenn man vielleicht vorübergehend gerade keine Beschäftigung ausübt. So ist beispielsweise ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder von Bürgergeld grundsätzlich berufsmäßig beschäftigt, so dass für diesen Personenkreis eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage kommt. Das gilt auch für Zeiten eines unbezahlten Urlaubs. Hat ein Beschäftigter mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub vereinbart, arbeitet aber in dieser Zeit mit einem befristeten Vertrag bei einem anderen Unternehmen, bleibt er berufsmäßig beschäftigt. Auch diese befristete Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig. Bei der Beurteilung kommt es immer auf den aktuellen Status des Betroffenen an. Wichtig ist diese Frage zum Beispiel bei Schulabgängern. Beispiel 1: Ein Abiturient will eine Berufsausbildung beginnen. In der Zeit zwischen Abitur und Ausbildungsbeginn, übt er eine kurzfristige Beschäftigung (zwei Monate) aus. Da er die Schule beendet hat, grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und eine Ausbildung aufnehmen will, gilt er bereits mit Schulende als berufsmäßig beschäftigt. Die Aushilfsbeschäftigung ist daher trotz der Befristung versicherungspflichtig. Beispiel 2: Beginnt der Abiturient hingegen ein Studium, so ist er bei einer kurzfristigen Beschäftigung zwischen Abitur und Semesterbeginn versicherungsfrei, denn er gilt noch nicht als berufsmäßig beschäftigt.

Mehrere befristete Beschäftigungen

Die Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage bezieht sich immer auf ein ganzes Jahr. Das bedeutet, wenn innerhalb eines Jahres mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden, müssen diese Zeiten zusammengerechnet werden. Wird dadurch die Zeitgrenze überschritten, liegt Berufsmäßigkeit vor, denn ist die wirtschaftliche Bedeutung nicht mehr von untergeordneter Bedeutung. Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind Minijobs, die wegen Unterschreiten der Entgeltgrenze (2023 = 520 Euro monatlich) versicherungsfrei sind.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Für die Prüfung eines kurzfristigen Minijobs steht Ihnen unser Frage-Antwort-Katalog Kurzfristiger Minijob zur Verfügung. Lesen Sie auch gern den gleichnamigen Steckbrief dazu.