Wenn ein Beschäftigter bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin einen Unfall erleidet, ist die Berufsgenossenschaft gefragt. Das gilt auch bei einer – anerkannten – Berufskrankheit.

Was ist eine Berufskrankheit?

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Bekanntes Beispiel ist eine Hauterkrankung bei Friseuren, die auf den Umgang mit den für diesen Beruf typischen Chemikalien zurückzuführen ist.

Beruf und Erkrankung müssen also in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. In der Berufskrankheiten-Verordnung finden sich auch Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Darunter fällt auch eine Infektion mit dem Corona-Virus. Allerdings beispielsweise nicht, wenn sich ein Büromitarbeiter ohne Kundenkontakt infiziert – auch nicht, wenn er von einem Kollegen angesteckt wird. Dafür fehlt es an der besonderen berufsbedingten Gefährdung.

Der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der versicherten Tätigkeit muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Die Verdachtsanzeige

Wenn eine Erkrankung möglicherweise auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, gibt es mehrere Meldepflichtige. An erster Stelle die Ärzte, die eine entsprechende Diagnose feststellen. Aber auch Sie als Arbeitgeber müssen eine so genannte Verdachtsanzeige an die Berufsgenossenschaft machen. Sie können die Meldung auch an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde melden. Manchmal melden auch die Krankenkassen einen Verdachtsfall an die Berufsgenossenschaft, wenn beispielsweise die ärztliche Diagnose bei einer Arbeitsunfähigkeit und die Art der Tätigkeit einen solchen Zusammenhang erkennen lassen.

Die Berufsgenossenschaft prüft dann, ob der Zusammenhang zufällig ist oder wirklich die berufliche Tätigkeit ursächlich für die Erkrankung ist.

Corona als Berufskrankheit

2022 gingen insgesamt 368.841 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit bei den Unfallversicherungsträgern ein, das sind 141.111 Anzeigen oder 62 Prozent mehr als im Vorjahr. Bei den Anerkennungen gab es ebenfalls eine Zunahme um 62 Prozent: Insgesamt wurden 200.414 Berufskrankheiten anerkannt.

Der Anstieg bei Anzeigen und Anerkennungen geht im Wesentlichen auf die Pandemie zurück. Laut einer Sondererhebung der DGUV entfielen 294.446 Verdachtsanzeigen und 180.790 Anerkennungen auf Erkrankungen an COVID-19. Für alle anderen Berufskrankheiten lag die Zahl der Verdachtsanzeigen damit leicht unter dem Niveau von 2019.

Quelle: Pressemitteilung der DGUV vom 22.03.2023 – Fast 300.000 Verdachtsanzeigen auf COVID-19 als Berufskrankheit

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