Die geplante Erhöhung der BAföG-Sätze wurde verschoben, auch in diesem Bereich zeigen sich die Sparmaßnahmen der Regierung. Zwar gehört die Ausbildungsförderung nicht zu den klassischen Themen des Arbeitgebers. Trotzdem ist es sinnvoll, die Grundzüge zu kennen. Mit einem kurzen Hinweis kann der Arbeitgeber dazu beitragen, dass betroffene Beschäftigte mögliche finanzielle Folgen frühzeitig im Blick haben und spätere Überraschungen vermeiden.

Wie hoch ist das BAföG?

Die Höhe des BAföG richtet sich nach verschiedenen Kriterien, unter anderem danach, ob der Student noch bei den Eltern wohnt oder nicht. Auch die Frage, ob eine eigene (beitragspflichtige) Krankenversicherung besteht, spielt eine Rolle. Der Höchstsatz beträgt derzeit 992 Euro monatlich.

Für die Höhe der Förderung ist außerdem das eigene Einkommen relevant. Ob überhaupt ein Anspruch auf BAföG besteht, richtet sich darüber hinaus unter anderem nach dem Einkommen der Eltern.

Wird das Einkommen angerechnet?

Grundsätzlich wird eigenes Einkommen auf den BAföG-Zahlbetrag angerechnet. Dabei gelten jedoch Freibeträge. Wird ein Freibetrag überschritten, mindert nicht das gesamte Einkommen die Förderung, sondern nur der übersteigende Betrag anteilig. Ein Minijob bis zur geltenden Entgeltgrenze – derzeit 603 Euro monatlich – ist in der Regel unproblematisch, sofern keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorliegen. Die Höhe des Freibetrags hängt unter anderem von der familiären Situation des Studenten ab. So erhöht sich der Freibetrag ggf., wenn ein Ehegatte oder eigene Kinder vorhanden sind. Wichtig: Auch andere Einkünfte, beispielweise eine Waisenrente, können Auswirkungen auf die Erreichung der Einkommensgrenze haben. Zuständig für die Berechnung des Freibetrags und für Fragen der Leistungsempfänger ist das BAföG-Amt.

Für welche Beschäftigungen ist das Thema relevant?

Ein klassischer Minijob mit Entgeltgrenze ist – soweit keine anderen Einkünfte vorliegen – für den BAföG-Anspruch unproblematisch.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es insofern auf die Höhe des Entgelts an, als der BAföG-Freibetrag ein Jahresbetrag ist. Das Überschreiten der Einkommensgrenze in einzelnen Monaten führt also nicht zu einer Kürzung, solange der entsprechende Jahresbetrag nicht erreicht wird.

Relevant werden die Kürzungsbestimmungen bei einer Werkstudentenbeschäftigung, also wenn die Minijobgrenze dauerhaft überschritten wird. Der Student ist selbst verantwortlich, seine Einkünfte dem BAföG-Amt zu melden. Eine Meldepflicht für den Arbeitgeber gibt es hierfür nicht.

Was sollte der Arbeitgeber tun?

Aus Sicht des Arbeitgebers ist das BAföG-Verfahren grundsätzlich kein eigener Handlungsbereich. Eine Mitteilung oder Meldung an das BAföG-Amt hat er nicht abzugeben. Relevanz gewinnt das Thema allenfalls dann, wenn der studentische Beschäftigte im Hinblick auf seinen Förderanspruch eine individuelle Einkommensgrenze beachten muss. In diesem Fall kann es hilfreich sein, wenn er den Arbeitgeber darauf anspricht, damit Arbeitszeit und Verdienst entsprechend im Blick behalten werden können. Benötigte Entgeltnachweise stehen dem Studierenden häufig bereits über die laufende Entgeltabrechnung zur Verfügung; andernfalls sind sie auf Anfrage auszuhändigen. Die Weiterleitung an das BAföG-Amt übernimmt der Studierende selbst.

BAföG ohne Auswirkung auf die versicherungsrechtliche Beurteilung

Für die Aufgaben des Arbeitgebers spielt die Frage, ob der Beschäftigte BAföG bezieht und wenn in welcher Höhe, keine Rolle. Der Leistungsbezug hat weder Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung noch auf die Meldepflichten oder die Beitragsberechnung. Eine Auskunftspflicht des Beschäftigten über den Bezug von BAföG besteht daher nicht.

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Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studentenbeschäftigungen lesen Sie gern unseren Steckbrief Werkstudent, für die Beurteilung von Minijobs steht Ihnen neben den Steckbriefen Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Minijob die entsprechenden Frage-Antwort-Kataloge Schüler und Student Verfügung. Weitere Dokumente zur versicherungsrechtlichen Beurteilungen finden Sie unter Studenten, Auszubildende und Praktikanten der SV-Bibliothek.