Wer in einem Job zwischen 450 Euro und 520 Euro monatlich verdient, ist bis 30. September 2022 ganz normal sozialversicherungspflichtig. Und dann? Damit Betroffene nicht von einem Tag zum anderen ohne Versicherungsschutz dastehen, gibt es Übergangsregelungen für den Bestandsschutz.

Versicherungspflicht bleibt bestehen

Wer ein regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen der alten (450 Euro) und der neuen (520 Euro) Verdienstgrenze für Minijobs liegt, war bis 30.9.2022 versicherungspflichtig – und bleibt es auch darüber hinaus. Das gilt zumindest, solange das Entgelt weiterhin in diesem Rahmen bleibt. Verdient er weniger als 450 Euro, endet die Übergangsregelung. Verdient er mehr als 520 Euro, besteht auch nach den neuen Regelungen Sozialversicherungspflicht, so dass kein Bestandsschutz mehr erforderlich ist.

Befreiung oder Freiheit – das ist hier die Frage

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und damit zugleich in der Pflegeversicherung endet die Versicherungspflicht im Rahmen der Übergangsregelung, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Denn auch für die Familienversicherung wurde die Verdienstgrenze – analog zum Minijob – angehoben. Hat der Betroffene allerdings weitere Einkünfte, besteht eine Familienversicherung nicht. Den Beschäftigten sollten Sie auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Er sollte sich möglichst umgehend an die Krankenkasse wenden, bei der möglicherweise eine Familienversicherung besteht (Kasse des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Elternteils). Zwar besteht der Anspruch auf die Familienversicherung kraft Gesetzes, aber die Krankenkasse kann dies von sich aus nicht ermitteln. Eine Bestätigung über die Familienversicherung nehmen Sie bitte zu den Entgeltunterlagen. Zudem ist eine entsprechende Ummeldung wegen Änderung der Beitragsgruppe erforderlich. Neben dem „automatischen“ Ende der Versicherungspflicht bei Bestehen einer Familienversicherung besteht auch die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. Dazu ist allerdings der Nachweis eines adäquaten anderweitigen Krankenversicherungsschutzes erforderlich. Der Antrag ist grundsätzlich bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen, kann aber – aus Vereinfachungsgründen – auch Ihnen als Arbeitgeber gegenüber erklärt werden. Die Erklärung und die erforderlichen Nachweise (z.B. über eine private Krankenversicherung) nehmen Sie dann bitte zu den Entgeltunterlagen. Der Befreiungsantrag kann bis spätestens 2. Januar 2023 gestellt werden. Problem: Der Antrag wirkt grundsätzlich zurück auf den 1.10.2022, aber nur, wenn danach noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das können Sie als Arbeitgeber nur schwer beurteilen, so dass in der Regel der Antrag bei der Krankenkasse der bessere – wenn auch etwas längere – Weg sein dürfte. Nach dem 2. Januar ist eine Befreiung von der Krankenversicherung nicht mehr möglich.

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung besteht ja ohnehin grundsätzlich Versicherungspflicht. Da es sich bei einem Entgelt unter 520 Euro ab 1. Oktober 2022 um einen Minijob handelt, kann der Betroffene sich – wie jeder Minijobber – von der Rentenversicherungspflicht durch einfache Erklärung gegenüber Ihnen als Arbeitgeber befreien lassen.

Arbeitslosenversicherung

Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht eine Möglichkeit der Befreiung. Wie in der Krankenversicherung wirkt ein Antrag bis zum 2. Januar 2023 zurück auf den 1. Oktober 2022. Anders als in der Krankenversicherung ist die Befreiung in der Arbeitslosenversicherung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Der Antrag wirkt dann ab dem ersten des auf den Antrag folgenden Kalendermonats. Eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihnen als Arbeitgeber ist ausreichend (bitte in den Entgeltunterlagen dokumentieren!), auch wenn hierfür grundsätzlich die Arbeitsagentur zuständig ist.

Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?

Bitte informieren Sie Ihre betroffenen Beschäftigten über die Änderungen ab 1. Oktober 2022 und insbesondere über die Möglichkeiten der Befreiung bzw. der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Ändert sich etwas an einer Beitragsgruppe, müssen Sie eine entsprechende Ummeldung vornehmen. Haben Sie bei einem Befreiungsantrag Bedenken, sollten Sie Ihren Beschäftigten an die Krankenkasse bzw. an die Arbeitsagentur verweisen. Lassen Sie sich dann den von dort ausgestellten Befreiungsbescheid vorlegen und dokumentieren Sie ihn in den Entgeltunterlagen.

Auch Übergangsregelung für Betroffene im Midijob

Für die Beschäftigten, die aufgrund der Übergangsregelung versicherungspflichtig bleiben, passt die normale Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) nicht, obwohl es sich ja eigentlich um einen Midijob handelt. Die Umrechnungsformel vom tatsächlichen in das beitragspflichtige Entgelt funktioniert aber erst ab einem Entgelt von 520,01 Euro. Deshalb gibt es für diesen Personenkreis ebenfalls eine Übergangsregelung. Hier bleibt die bisherige Berechnung für Midijobs weiterhin gültig (ab 2023 ggf. angepasst an veränderte Beitragssätze und damit einen neu berechneten Faktor F).

Ende 2023 ist Schluss

Diese Übergangsregelungen sind – anders als in der Vergangenheit – zeitlich befristet und laufen Ende 2023 aus. Wer dann noch immer ein Entgelt zwischen 450 Euro und 520 Euro hat, wird dann zum Minijobber und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Nutzen Sie unsere Seite „Geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung“ in der SV-Bibliothek – dort finden Sie die Richtlinien, auf deren Grundlage die Minijob-Reform gestaltet wird. Die Minijob-Zentrale hat eine sehr nützliche FAQ-Liste zur Minijob-Reform erstellt.