Im Zuge der Omikron-Welle arbeiten wieder mehr Menschen im Home Office. Und natürlich können Zuhause genauso Unfälle passieren wie im Büro. Aber wann zählt dort ein Unfall als Arbeitsunfall oder als Wegeunfall? Diese Unterscheidung ist wichtig, weil im Falle eines solchen Unfalls andere Regeln gelten als für Unfälle im privaten Umfeld.

Was gilt als Wege- oder Arbeitsunfall?

Neben allen Unfällen, die unmittelbar am Arbeitsplatz passieren, sind auch weitere Situationen und Lebenslagen durch die Unfallversicherung abgedeckt, unter anderem diese:

  • Wegeunfälle auf dem Betriebsweg, also dem Weg zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause.
  • Wenn etwas bei der Erfüllung eines Ehrenamts passiert.
  • Unfälle bei der häuslichen Pflege

Die vollständige Liste aller versicherten Personen und Fälle finden Sie im SGB VII in den Paragraphen 2, 3 und 6.
Mehr zum Thema lesen Sie auf der FAQ-Seite „In welchen Fällen bin ich unfallversichert?“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Streitfall Betriebsweg

Besonders Unfälle auf dem (vermeintlichen) Betriebsweg führen häufig zu Streitigkeiten: Handelt es sich um einen unfallversicherten Wegeunfall oder nicht? Denn die Wege oder Fahrten von und zum Arbeitsplatz müssen ohne Unterbrechung erfolgen, um als Wegeunfall anerkannt zu werden – im Fachjargon spricht man vom „unmittelbaren Weg vor oder zur Arbeitsstätte“. Versichert sind Beschäftigte also auf ihrem direkten Weg von oder zur Arbeitsstätte. Dabei sind notwendige Umwege unter Umständen auch versichert. Dies können zum Beispiel Fahrten zur Kita oder Fahrgemeinschaften sein. Ein Abstecher zur Tankstelle oder zum Supermarkt unterbricht diesen Weg. Für die Dauer der Unterbrechung ist der Arbeitnehmer dann nicht versichert. Setzt er den Heimweg (oder den Weg zum Arbeitgeber) innerhalb von zwei Stunden wieder auf, setzt auch der Versicherungsschutz wieder ein. Die Berufsgenossenschaft Verkehr erklärt das auf ihrer Website genauer.

Was gilt im Home Office als Betriebsweg?

Wenn die Arbeit ins private Umfeld, nach Hause, verlegt wird, gelten prinzipiell dieselben Regeln. Der direkte Weg vom Wohnzimmer zum Arbeitszimmer zum erstmaligen Aufnehmen der Arbeit ist also versichert, ebenfalls alles, was während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz passiert. Rutscht Ihr Arbeitnehmer aber vormittags auf dem Weg zur Toilette aus und verletzt sich dabei, gilt das nicht als Arbeits- oder Wegeunfall. Und egal ob im Home Office oder nicht: Was während der Mittagspause passiert, ist grundsätzlich nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt. Ob der Arbeitnehmer sich also in der heimischen Küche verbrennt oder in der Firmenkantine, spielt keine Rolle.

Aktuelles Urteil bestätigt Rechtslage

Im aktuellen Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der morgens auf dem Weg vom Schlafzimmer in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Arbeitsaufnahme stürzte und sich dabei schwer verletzte. Die Unfallversicherung sah darin keinen Wegeunfall und lehnte die Kostenübernahme ab. Das Bundesozialgericht (BSG) in Kassel gab jedoch dem Arbeitnehmer Recht: Er hat sich nämlich auf dem unmittelbaren Betriebsweg zu seinem Arbeitsplatz befunden, als der Unfall passierte.

Details können Sie der Pressemitteilung des BSG zum Urteil vom 8. Dezember 2022 entnehmen.

Was müssen Sie als Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsunfalls tun?

Bei jedem möglichen Arbeitsunfall oder Wegeunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen auslöst, müssen Sie als Arbeitgeber eine Unfallanzeige bei Ihrem Unfallversicherungsträger (meist eine Berufsgenossenschaft) stellen. Und Ihr Arbeitnehmer sollte zur Erstbehandlung nicht zum Hausarzt, sondern zu einem Durchgangsarzt gehen. Durchgangsärzte sind auf die Behandlung von Arbeitsunfällen spezialisiert. Details dazu lesen Sie übrigens in unserer Meldung „D-Arzt: Bei Arbeitsunfall meist zum Durchgangsarzt“.
Bei schweren oder gar tödlichen Unfällen sowie bei Massenunfällen müssen Sie die Unfallanzeige sofort abgeben.

Mehr zum Thema Unfallanzeige und was Sie als Arbeitgeber dabei zu beachten haben, können Sie auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachlesen.

Wenn die Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeits- oder Wegeunfall anerkennt, übernimmt sie nicht nur die Behandlungskosten. Wenn nötig, zahlt sie auch das Verletztengeld oder auch eine Erwerbsminderungsrente. Gilt der Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall, kommt die Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers für die Behandlungskosten auf.

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