Entscheidend: Betriebsdienliche Tätigkeit oder eigenwirtschaftliche Verrichtung

Für die Unterscheidung von Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall einerseits und Freizeitunfall andererseits sind diese beiden Begriffe entscheidend. Versichert sind immer nur die Tätigkeiten, die betriebsdienlich sind, also unmittelbar zur Arbeit gehören sowie der direkte Weg zur oder von der Arbeit. Was dem Arbeitnehmer passiert, wenn die Tätigkeit eigenen Zwecken dient, ist sein privates Risiko.

Schwierig wird es immer dann, wenn diese Tätigkeiten vermischt sind oder sich nicht direkt eindeutig zuordnen lassen. Daher werden immer wieder Urteile gesprochen, die Zweifelsfälle entscheiden. Das sind meistens Klagen der verunfallten Arbeitnehmer gegen eine Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse als Unfallversicherungsträger. Sie als Arbeitgeber haben dann nur mittelbar damit zu tun, z. B. als Zeuge.

Unfall beim Tankstellenbesuch ist kein Wegeunfall

Auf dem Weg zur oder von der Arbeit zu tanken ist praktisch und spart Zeit. Wer dabei aber einen Unfall erleidet, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, da es kein Wegeunfall ist. Versichert ist immer nur der direkte Weg zur oder von der Arbeit, der nur geringfügig unterbrochen werden darf. Es gehören auch nur bestimmte Arten der Vorbereitung gehören dazu. Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2020 – Aktenzeichen B 2 U 9/18 R ist der Tankstellenbesuch eine nicht nur geringfügige Unterbrechung und gehört nicht zu den definierten Vorbereitungen. Erst nach Fortsetzung der Fahrt auf direktem Wege hätte der Schutz der Unfallversicherung wieder gegolten.

Spaziergang in der Mittagspause nur bei besonderer betrieblicher Belastung Arbeitsunfall

Das hessische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2019 – Aktenzeichen L 9 U 208/17 festgestellt, dass ein Spaziergang in der Mittagspause kein Arbeitsunfall ist. Der Gang eines Fondsmanagers gehört nicht zu den Haupt- oder Nebenpflichten der Beschäftigung. Nur dann, wenn ein Spaziergang aufgrund einer besonderen betrieblichen Arbeitsbelastung zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen wäre, wäre der Weg gesetzlich unfallversichert gewesen.

Firmenlauf: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder privater Veranstalter?

Eine Arbeitnehmerin hatte an dem Firmenlauf eines privaten Veranstalters teilgenommen, der für unterschiedliche Arbeitgeber offen war. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass eine Verletzung dabei kein Arbeitsunfall ist, da der Lauf weder Betriebssport noch eine Gemeinschaftsveranstaltung war (Urteil vom 4. Februar 2020 – Aktenzeichen S 17 U 237/18).

Handelt es sich aber bei dem Firmenlauf um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Arbeitgebers, ist eine Verletzung dabei ein Arbeitsunfall. Das stellte das Sozialgericht Detmold in seinem Urteil vom 19. März 2015 – Aktenzeichen: S 1 U 99/14 fest. Der Arbeitgeber hatte zur Teilnahme an seinem Lauf aufgefordert und auch die Kosten für die Veranstaltung getragen. Die Veranstaltung stand grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen, das Programm sollte die Gesamtheit der Belegschaft ansprechen, z. B. durch „Fan-Ticket“ für Nicht-Läufer. Ein sportlicher Wettkampf stand nicht im Vordergrund.

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Wenn ein Unfall bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passiert, sollten Sie diesen Unfall auf jeden Fall melden, egal, wer hinterher die Kosten trägt. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie im Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit.

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