Was ist ein Wegeunfall?

Unfälle auf dem unmittelbaren Weg nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dann handelt es sich um einen Wegeunfall, wie er in § 8 Abs. 2 SGB VII definiert ist. Es geht immer darum, dass die Strecke ohne Umweg zurückgelegt wird. Die Ausnahmen sind darin im Gesetz geregelt. Dazu gehört beispielsweise der Weg zu Schule oder Kita für die Betreuung während der Arbeit.

Bei einem Wegeunfall übernimmt Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger) alle Kosten, damit die Gesundheit Ihres Arbeitnehmers wiederhergestellt werden kann. Nach Ende der Entgeltfortzahlung zahlt der UV-Träger auch das Verletztengeld.

Bundessozialgericht definiert dritten Ort als Start

Zu Streit kommt es oft, wenn nicht klar ist, ob der Weg zur oder von der Arbeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. In der Regel sind Umwege und Unterbrechungen nicht zulässig. Ihr Arbeitnehmer verliert dann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig sind dann in Abhängigkeit vom Unfallgeschehen andere Versicherungsträger wie eine private Haftpflicht.

In zwei Fällen beim Bundessozialgericht (BSG) ging es nun darum, ob ein Arbeitnehmer auch an einem dritten Ort starten kann, der nicht der offiziell gemeldete Wohnsitz des Mitarbeiters ist. In einem Fall übernachtete der Arbeitnehmer regelmäßig bei seiner Freundin und fuhr von dort zur Arbeit. In dem anderen Fall hatte sich der Beschäftigte länger bei seinem Freund aufgehalten, ehe er am Nachmittag zur Arbeit startete.

Der jeweilige UV-Träger hatte sich geweigert, den Wegeunfall anzuerkennen und bekam bei den Instanzen vor dem BSG recht. So wurde z. B. darauf hingewiesen, dass der Weg viel länger gewesen sei als vom eigenen Wohnsitz aus. Daher sei auch das Risiko für einen Wegeunfall viel höher. Dagegen stellte das BSG klar: Ein Weg ist die Strecke zwischen Start- und Zielpunkt. Einer der Punkte ist der Ort der versicherten Tätigkeit. Auf dem Weg zur Arbeit ist der Startpunkt aber nicht definiert.

Allerdings gibt es eine wichtige Voraussetzung, damit auch ein dritter Ort als Startpunkt gelten kann. Danach muss sich der Arbeitnehmer mindestens zwei Stunden an dem dritten Ort aufhalten. Er darf als nicht kurz bei einem Bekannten vorbei fahren oder mal eben im Geschäft einkaufen gehen. Die Entfernung oder der Grund des längeren Aufenthalts sind dagegen gleichgültig.

Die Urteile des BSG im Einzelnen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Fällen anders entschieden als das Sozialgericht und das Landessozialgericht zuvor. Damit hat es eindeutige Maßstäbe gesetzt, die die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berücksichtigen. Nachlesen können Sie die Urteile hier:

Unser Service für Sie im Informationsportal

Das Wichtigste für Sie als Arbeitgeber: Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Wegeunfall passiert ist, müssen Sie ihn bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Was konkret zu tun ist, finden Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit heraus. Der Steckbrief Unfall erläutert die Hintergründe dazu.

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