Bei einer vorübergehenden Entsendung eines Beschäftigten ins Ausland durch seinen Arbeitgeber gilt der Grundsatz der Ausstrahlung. Das bedeutet – sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas Anderes bestimmen – dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gilt. Unabhängig davon, ob und welche Versicherung durch die Beschäftigung im Ausland ausgelöst werden.

Ausstrahlung? Verschiedene Rechtskreise in Deutschland

Die Vereinheitlichung des Rechts nach der Wiedervereinigung wurde in einigen Bereichen nur sukzessive vorgenommen. Das gilt beispielsweise für die Sozialversicherung und die entsprechenden Grenzwerte. Da sich dies in der Regel nach der Entwicklung der Arbeitsentgelte richten und diese in den neuen und alten Bundesländern unterschiedlich verlaufen ist (und teilweise noch verläuft), gelten teilweise noch immer unterschiedliche Grenzwerte. Die alten Bundesländer werden als Rechtskreis West, die neuen als Rechtskreis Ost bezeichnet. In der Kranken- und Pflegeversicherung hat man allerdings schon vor einigen Jahren die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze vereinheitlicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen, gibt es noch Unterschiede in den Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West. Gleiches gilt für die Bezugsgröße und einige rentenrechtliche Werte. Heute sind die Unterschiede allerdings nicht mehr so groß. So beträgt der Unterschied ab 2024 bei der Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung nur noch 100 Euro im Monat bzw. 1.200 Euro im Jahr. Ab 2025 sollen dann einheitliche Werte gelten. Bis dahin richtet sich die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach dem Beschäftigungsort.

Warum innerdeutsche Ausstrahlung?

Um einen ständigen Wechsel zwischen dem Rechtskreis West und Ost zu vermeiden, beispielsweise bei einem Kundendienstmonteur, der immer wieder in unterschiedlichen Bundesländern arbeitet, wurde schon im Einigungsvertrag bzw. den ergänzenden Gesetzen festgelegt, dass das Rechtsinstrument der Ausstrahlung auch bei einer „Entsendung“ durch den Arbeitgeber von einem Rechtskreis in den anderen anzuwenden ist. Die eigentlich für die Entsendung ins Ausland gedachte Ausstrahlung, mit der eine durchgehende Geltung der deutschen Sozialversicherungsvorschriften auch bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland sichergestellt werden soll, wird deshalb sinngemäß auf das innerdeutsche Recht übertragen. Ohne diese Regelung müsste der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei einer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Rechtskreis jeweils ummelden und auch bei der Beitragsberechnung die unterschiedlichen Grenzwerte – unter Umständen auch innerhalb eines Monats – berücksichtigen. Dieser Verwaltungsaufwand entfällt durch die Anwendung der Ausstrahlung. Eine „Entsendebescheinigung“ wie bei einer Auslandsentsendung ist natürlich nicht erforderlich.

Die gemeinsamen Grundsätze

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben eine Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer herausgegeben. Darin wird explizit auf die Anwendung dieser Regelungen auch für die innerdeutschen Entsendungen verwiesen. Mit der vollständigen Angleichung der Grenzwerte in der Sozialversicherung wird diese Regelung dann für die innerdeutschen Entsendungen gegenstandslos.

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